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Ist der Sturz vom Baum ein Arbeitsunfall?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn ein Mann auf der Streuobstwiese seiner pflegebedürftigen Mutter von einem Baum fällt.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) unter anderem dann vor, wenn er durch eine berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte den Vorfall nicht mit Absicht herbeigeführt haben darf. Doch ist ein Arbeitsunfall auch dann zu bejahen, wenn ein Mann, der statt seiner pflegebedürftigen Mutter den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, beim Apfelpflücken vom Baum fällt?

Apfelpflücken für den Eigenbedarf

Weil seine Mutter pflegebedürftig wurde, bewirtschaftete ihr Sohn deren Streuobstwiesen. So mähte er beispielsweise nicht nur den Rasen, sondern pflückte auch das Obst. Hierbei hatte er aber nicht die Absicht, die Äpfel zu verkaufen; er wollte sie vielmehr für den Eigenbedarf zu Saft verwerten. Eines Tages stürzte er beim Ernten von einem der Bäume und verletzte sich dabei den Fuß. Als sich herausstellte, dass er auch in Zukunft mit den Unfallfolgen wie etwa Schmerzen beim Gehen leben muss, meldete er den Sturz als Arbeitsunfall bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG). Als die einen Arbeitsunfall verneinte, zog der Mann vor Gericht.

Sohn trug unternehmerisches Risiko

Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Heilbronn war der Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch wenn die Mutter die Beiträge zur LBG entrichtet und Eigentümerin der insgesamt ca. 6000 m² großen Grundstücke gewesen ist, so war auch ihr Sohn gesetzlich unfallversichert. Schließlich hat er die Wiesen alleine bewirtschaftet und auch die gepflückten Äpfel nicht verkauft, sondern für sich selbst verwertet. Daher trug er auch das unternehmerische Risiko, nicht mehr die Mutter. Letztendlich konnte bei der Größe der Obstwiesen - immerhin 6000 m² - nicht mehr von einem privaten Kleingarten die Rede sein. Es handelte sich eindeutig um einen landwirtschaftlichen Betrieb; das Obstpflücken stellte aus diesem Grund eine berufliche und damit auch versicherte Tätigkeit dar.

(SG Heilbronn, Urteil v. 31.10.2012, Az.: S 6 U 3875/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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