Ist die Kündigung per whats app, Fax, email oder SMS wirksam?

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Kündigungen und Aufhebungsverträge werden schnell ausgesprochen und vereinbart, obwohl es bereits - unabhängig der Begründung und Rechtmäßigkeit einer Kündigung - bzgl. der Formalien auch auf einige wichtige Voraussetzungen zu achten gilt. Fehler bei den Formalien kann nämlich insbesondere auf Seiten des Arbeitgebers zu großen Problemen führen. Denn es gilt bei der Kündigung wie bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich ein sog. Schriftformerfordernis. Was dies genau bedeutet, klären wir hier.


1. Was bedeutet „Schriftform“ bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis?

Das Gesetz verlangt bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB die sog. Schriftform. Dies bedeutet, dass die Erklärung schriftlich ausgeführt wird und eigenhändig schriftlich im Original unterzeichnet wird. Aus der schriftlichen Formulierung muss also die Beendigung hervorgehen und die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten (dazu s. 2.) im Original enthalten.

  • Unterschrift zwingend erforderlich

Abzugrenzen ist die Schriftform von der Textform, bei der die Erklärung zwar „schriftlich“ verfasst wird, nicht jedoch im Original unterschrieben werden muss. Diese „Textform“ ist jedoch ausschließlich nur dann geboten, sofern gesetzlich keine Schriftform vereinbart und verankert ist, was bei Kündigungen und einem Aufhebungsvertrag gerade nicht der Fall ist.

Die Schriftform sollte daher bei allen Verträgen (Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag) und/oder Kündigungen, also bei allen Rechtsgeschäften, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielen, unbedingt eingehalten werden.


2. Wer muss unterschreiben?

Auf Arbeitgeberseite muss die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag entweder durch den Geschäftsführer, einen Prokuristen oder einen zur Kündigung berechtigten Mitarbeiter erfolgen. Hierbei ist auf die entsprechende Vollmacht im Original unbedingt zu achten, da ansonsten eine Kündigung auch unwirksam sein kann.

Vom Arbeitnehmer muss hingegen die Kündigung nicht unterzeichnet werden. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, die bereits mit der Übergabe der Originalfassung ihre Rechtskraft entfaltet, was natürlich noch nicht heißt, dass die Kündigung auch begründet ist. Dies bleibt einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vorbehalten. 

Der Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag muss hingegen ebenfalls auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden, um Rechtskraft zu entfalten. Hier reicht die Unterschrift vom Arbeitgeber nicht aus.

 

3. Kann auch per SMS, E-Mail oder WhatsApp gekündigt werden?

Wie gerade erklärt, gilt für alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind (z.B. Kündigung, Aufhebungsvertra), dass diese nur im Original unterschrieben und ausgefertigt Rechtskraft entfalten. 

Daher ist zwar die Textform bei einer Kündigung per Fax, WhatsApp, E-Mail oder SMS eingehalten, nicht jedoch die gesetzlich zwingend vorausgesetzte Schriftform. Sofern der Aufhebungsvertrag oder Kündigung also in dieser Form erfolgt, dürfte die Kündigung oder/und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vereinbart worden sein, so dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Der Arbeitnehmer muss also bei vorliegend einer Kündigung in derartiger Form für sich entscheiden, ob er diesen Formfehler "akzeptiert", da auch eher ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, oder gegen die Kündigung rechtlich vorgeht.

 

Fazit

Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die natürlich sehr häufig mit Kündigungen und Abfindungsbeträgen etc. zusammenhängen, sollten zumindest Formfehler vermieden und die Schriftform eingehalten werden. Unabhängig dessen, führt natürlich die Einhaltung der Schriftform – zumindest bei Kündigungen – nicht automatisch auch zu einer rechtmäßigen und begründeten Kündigung. Hier sollte unbedingt ein Fachanwalt im Arbeitsrecht aufgesucht werden, der sie umfangreich beraten wird.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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