Ist die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung möglich und lohnt sich die Entfristungsklage?

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Die sachgrundlose Befristung wird seitens des Arbeitgebers oft zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses gewählt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Aktuelle Entscheidung des BAG vom 23.01.2019

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die sachgrundlose Befristung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zulässig, wenn zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages zuvor noch kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Damit gibt der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 auf. Nach der Entscheidung aus dem Jahr 2011 sollte auf die allgemeine Regelverjährung von 3 Jahren bei der Bestimmung des Zeitraums der Vorbeschäftigung zurückgegriffen werden können.

In der aktuellen Entscheidung hält das BAG eine sachgrundlose Befristung im Fall einer bereits 8 Jahre zuvor erfolgten Beschäftigung für unwirksam. Jedoch müsse nicht jede Vorbeschäftigung mit demselben Arbeitgeber zur Unzulässigkeit der Befristung eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses führen.

Zu prüfen ist: Liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn aufgrund einer Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist?

Eine unzumutbare Belastung kann angenommen werden, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, anders geartet war als das zu prüfende neue, befristete Arbeitsverhältnis oder nur von sehr kurzer Dauer war.

Im Kontext zum aktuellen Fall ist festzuhalten, dass selbst eine Vorbeschäftigung vor 8 Jahren keinen lang zurückliegenden Zeitraum darstellt.

Fazit für Arbeitgeber:

Im Ergebnis können Arbeitgeber nur dahingehend beraten werden, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechend zu handeln und sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nur abzuschließen, wenn zuvor kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat.

Fazit für Arbeitnehmer:

Sollten Arbeitnehmer trotz Vorbeschäftigung einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, stellt sich die Frage der Wirksamkeit dieser Befristung. In diesem Fall kann nur dazu geraten werden, die Erhebung einer Entfristungsklage zu prüfen.


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