Ist ein "Beinah"-Unfall auf der Polizeiflucht strafbar ?

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Flüchtet ein Täter vor der Polizei mit einem Kraftfahrzeug entstehen oft gefährliche Situationen. Auch wenn es nicht zu einem Unfall kommt, kann eine strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen.

Eine  konkrete Gefahr liegt allerdings noch nicht vor, wenn sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20).

Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung immer nur  dann vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - 4 StR 155/21). Maßgeblich sind nach der Rechtsprechung etwa die gefahrenen Geschwindigkeiten beider Kraftfahrzeuge, die Abstände und die Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung.

Liegen durch die Polizeiflucht mehrere Taten in Tatmehrheit vor ?

Auch wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt wirdund damit (auch) der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht ist, liegt regelmäßig nur Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte vor. Bei Tateinheit wird nur eine Strafe verhängt:  Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt (§ 52 Abs. 1 StGB).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit fast 30 jahren im Strafrecht spezialisiert. Eine kostenloste Erstberatung per Telefon oder e-mail wird angeboten.


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