Ist ein ehemaliges Rennpferd ein "mangelhaftes" Freizeitpferd?

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In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass ein ehemaliges Rennpferd nicht per se als "mangelhaft" im Sinne des § 434 BGB anzusehen ist. Das bedeutet, dass der Käufer eines Freizeitpferdes, das sich später als ehemaliges Rennpferd herausstellt, nicht automatisch Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer hat.

Die Sachlage

In dem Fall hatte eine Frau aus dem Ammerland ein Pferd für rund 4.300 Euro gekauft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich jedoch heraus, dass das Pferd früher als Rennpferd eingesetzt worden war. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd keinen Mangel darstellt. Ein gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd eingesetzt wurde.

Die Begründung

Das Gericht führte aus, dass die Käuferin keine Beschaffenheitsvereinbarung über eine ausschließliche Nutzung als Freizeitpferd getroffen habe. Die entsprechende Passage im Kaufvertrag finde sich unter einer Vertragsklausel, welche die Haftung des Verkäufers beschränken soll. Daraus könne man nicht umgekehrt folgern, dass die Parteien eine Vornutzung als Freizeitpferde rechtsverbindlich vereinbart haben.

Auch einen Mangel der Eignung des Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Freizeitpferd erkannte das Gericht nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das immer nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin aufgrund der früheren "Rennbahnkarriere" für sehr wahrscheinlich hielt, stünden generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist ein wichtiges Signal für Verkäufer von Freizeitpferden, die früher als Rennpferde eingesetzt wurden. Käufer sollten sich jedoch bewusst sein, dass auch ein solches Pferd nicht frei von Mängeln sein kann.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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