Ist eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls ohne Beweise zulässig?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Kündigungsgrund seitens des/der Arbeitgeber/-in ist ein vorgeworfener Diebstahl. Eine Kündigung wegen Diebstahl ist grundsätzlich zulässig, auch wenn es sich bei dem gestohlenen Gegenstand um einen sehr geringen Wert handelt. Arbeitgeber/innen die eine Kündigung wegen Diebstahls aussprechen, tun dies oftmals, ohne einen hinreichenden Beweis zu haben. Fraglich ist, inwieweit eine solche Kündigung zulässig ist.

Verdachtskündigung. Mangelt es dem/der Arbeitgeber/in an Beweisen für den angeblich begangenen Diebstahl, hat der/die Arbeitgeber/in grundsätzlich die Möglichkeit eine Verdachtskündigung auszusprechen. Eine Verdachtskündigung muss jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass der/die Arbeitgeber/in den/die Arbeitnehmer/in vor einem Ausspruch der Kündigung angehört hat. Ist eine solche Anhörung bei einer Verdachtskündigung nicht erfolgt, ist eine solche Kündigung unwirksam.

Anhörung. Lädt der/die Arbeitgeber/in zu einer Anhörung ein, sollten Arbeitnehmer/innen sich sofort rechtlichen Beistand hohlenTeilweise kommt eine solche Anhörung auch überraschend. Dann gilt in erster Linie: keine Vereinbarung unterschreiben oder sonstige Zugeständnisse machen, sondern sich Zeit erbeten, um einen Anwalt aufzusuchen. In der Regel können sich Arbeitnehmer, auch und gerade wenn sie zu Unrecht beschuldigt werden, durch Aussagen gegenüber dem Arbeitgeber nur selbst schaden.

Tatkündigung. Der/Die Arbeitgeber/in kann eine Tatkündigung aussprechen, wenn er/sie im Gegensatz zur Verdachtskündigung tatsächlich Beweise für den begangenen Diebstahl hat und diese auch vor Gericht verwertbar sind.

Kündigungsschutzklage. Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer/innen gegen Kündigungen die wegen eines angeblich begangenen Diebstahls ausgesprochen wurden wehren. Insbesondere im Falle einer Verdachtskündigung hat der/die betroffene Arbeitnehmer/in in der Regel sehr gute Erfolgsaussichten sich vor Gericht mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich zur Wehr zu setzen. Auch wenn ein gutes Arbeitsverhältnis nach einem solchen Vorfall in der Regel irreparabel zerstört wurde, kann mittels einer Klage meist eine hohe Abfindung erreicht werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im Fall einer Kündigung wegen Diebstahls immer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Chancen, auf diesem Weg zumindest eine Abfindung zu erreichen, sind oftmals sehr gut. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Nachweis der Vorwürfe des Arbeitgebers schwierig gestaltet. Trifft der Arbeitgeber Vorbereitungen für eine Verdachtskündigung (insbesondere Anhörung zu Diebstahlsvorwürfen), sollten sich Arbeitnehmer sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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