Ist eine Kündigung per WhatsApp zulässig?

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Mittlerweile findet die tägliche Kommunikation, sowohl privat als auch beruflich, häufig via WhatsApp und Co statt. Da stellt sich die Frage, ob auch Kündigungen über WhatsApp, E-Mail oder SMS stattfinden kann. § 623 BGB regelt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform bedürfen. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen.

Damit die Kündigung wirksam wird, muss der Empfänger stets das Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift erhalten. Nach § 126 I BGB muss der Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unter dem Text unterzeichnen. Dabei muss es sich um das Original handeln. Diese Anforderungen erfüllt eine Kündigung via WhatsApp oder E-Mail nicht.

Eine Kündigung ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Adresse des Arbeitnehmers nicht genau bekannt ist und der Arbeitgeber ein Foto der schriftlichen Kündigung per WhatsApp verschickt (LAG München, Urt. v. 28 Oktober 2021, AZ: 3 SA 362/21). Diesen Fall hatte das LAG München zu entscheiden. Der Arbeitnehmer erschien betrunken an der Arbeit, woraufhin der Arbeitgeber ihm fristlos kündigte. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Aus Sicht des LAG München konnte die Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis aus § 126 I BGB genügen. Ein Foto der Kündigung via WhatsApp stellt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Arbeitgebers dar. Zudem war die Adresse des Arbeitnehmers spätestens mit der Klageschrift der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei Gericht bekannt.

Wurde dem Arbeitnehmer eine formunwirksame und damit nichtige Kündigung ausgesprochen, ist die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich nicht zu wahren. Zu beachten ist allerdings, dass grundsätzlich alle Ansprüche einer Verwirkung unterliegen können. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.8.2010 zu dem Az. 25 Ta 1628/10 etwa ist eine Kündigungsschutzklage, die erst 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wurde, für verwirkt erachtet worden.

Vorsorglich sollte daher obgleich der Nichtigkeit der Kündigung  innerhalb der Dreiwochenfrist des eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.


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