Italienisches Recht: Immobilienerwerb von einem Bauträger

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Wenn von einem Bauträger eine Immobilie erworben wird gelten besondere Regeln, insbesondere wenn sich diese erst in der Projektfase bzw Fertigstellungsphase befindet.

Grundsätzlich kann ein Kaufvertrag erst abgeschlossen werden, wenn die Immobilie fertig gestellt und bezugsfertig ist.

Um sich jedoch die Immobilie zu reservieren wird ein Vorvertrag abgeschlossen. In diesem ist das gesamte Projekt zu beschreiben – meistens wird eine Prospekt, aus dem sämtliche Ausstattungskriterien zu ersehen sind, beigelegt, der Endkaufpreis festgelegt und von diesem üblicherweise 10% Angeld vorab dem Verkäufer ausbezahlt. Der potentielle Käufer erhält eine Bankgarantie, welche ihm die etwaige Rückzahlung dieses Betrags bis zur Fertigstellung garantiert, also etwa im Falle eines Konkurses des Verkäufers. Ist die Ausstellung einer Bankgarantie noch nicht möglich so kann dieser Betrag auf ein notarielles Treuhandkonto bezahlt werden mit der Auflage, dass erst bei Ausstellung einer Bankgarantie und Anmerkung des nochmals mit den konkreten Daten abzuschließenden notariellen Vorvertrages im Grundkataster (-buch) dieser an die Verkäufer ausbezahlt wird.

In endgültigen Kaufvertrag müssen u.a. sämtliche Baubewilligungen, Servitute und die Benutzungsbewilligung festgehalten werden. Dann ist auch der gesamte Kaufpreis (gegen Schlüsselübergabe) fällig. Achtung! Wenn Sie von einem Bauträger kaufen ist immer Mehrwertsteuer zu bezahlen, bei Zweitwohnsitzen dzt. 10%. Dies ist oft in Maklervertragen nicht ausdrücklich festgehalten, da dies fälschlich als bekannt vorausgesetzt wird.

Wir unterstützen Sie gerne beim Kauf Ihrer Immobilie in Italien.

Foto(s): Ulrike Christine Walter


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