Italienisches Recht: (Steuer)vorschreibungen - da müssen Sie sich selbst drum kümmern!

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Der Italiener weiß es, der zugezogene neue Immobilieneigentümer aus dem Ausland nicht: Um die Abführung seiner Steuern und Abgaben muss man sich selbst kümmern, da wird einem nichts vorgeschrieben (außer vielleicht in Touristengemeinden)!

Für Zweitwohnbesitzer – also Immobilieneigentümer, die diese nicht als Hauptwohnsitz benutzen – fällt die Grundsteuer IMU (im Friaul Ilia) an. Diese ist zwei Mal im Jahr fällig: die erste Rate bis zum  30.Juni, die 2.Rate bis zum 31.Dezember eines jeden Jahres. Es handelt sich hierbei um ein Rahmengesetz, wobei jede Gemeinde in einem vorgegebenen Ermessensspielraum die Höhe festsetzen kann. Am besten Sie erkundigen sich bei der Gemeinde vor Ort wie hoch Ihre Grundsteuer ist. Normalerweise wird die Steuer mit dem Formular F 24 bezahlt. Das geht aber nur in Italien, darum haben manche Gemeinden auch die formlose online Überweisung auf ein Konto (für Ausländer) eingerichtet. Auch die online Überweisung mit dem Formular F24 ist möglich, dazu benötigt man allerdings ein italienisches Bankkonto.

Dasselbe gilt auch für die Mistgebühr = TARI; bei der Gemeinde muss angegeben werden, wie viele Leute der Haushalt umfasst, danach wird dann deren Höhe festgesetzt. Diese ist mit einem jährlichen Einmalbetrag zu bezahlen oder in 4 Raten. Vergessen Sie die Angabe nach Kauf kann ein Strafzuschlag berechnet werden.

Ebenso ist die  TASI zu zahlen, das ist die Steuer für Leistungen der öffentlichen Hand.

Im übrigen werden auch bei Wohnungseigentum die Betriebskosten nicht monatlich vorgeschrieben. Sie bekommen einmal im Jahr eine Zuschrift mit der Aufstellung des vergangenen Jahres und der Vorschreibung für das kommende und wann diese Beträge fällig sind; üblicherweise wird dies auch mit einer Hausversammlung verbunden.

Gerne unterstützen wir Sie im Immobilienrecht.

Foto(s): Ulrike Christine Walter


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