IVG Euroselect 14 "The Gherkin": Anleger prüfen Schadensersatzansprüche. Achtung: drohende Verjährung!

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Der Büroturm IVG „The Gherkin“ soll laut Handelsblatt vom 12.11.2014 für 700 Mio. Pfund verkauft worden sein.

Anlegern des IVG Fonds Euroselect 14 „The Gherkin“ drohen trotz des Verkaufs hohe Verluste, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten, denn mit dem Verkaufserlös werden zunächst die Forderungen der kreditgebenden Banken befriedigt, es ist somit unsicher, ob für die Anleger noch Geld übrig bleibt.

In vielen Fällen müssen Anleger jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, sondern können erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geltend machen.

So wurden viele Anleger nicht auf die hohe Fremdkapitalquote des Fonds und auf die Darlehensaufnahme in Schweizer Franken hingewiesen, was zu einer Verteuerung des Kredites führte.

Oftmals waren die Anleger im IVG-Fonds 14 auch ältere, unerfahrene Anleger, die nur geringe Risiken eingehen wollten; auch hier war die Beratung nicht anleger- und objektgerecht, da der IVG-Fonds 14 nicht zur Risikobereitschaft dieser Anleger passte.

Sofern die Beteiligung von einer Bank vermittelt worden sein sollte, ergeben sich auch gute Schadensersatzchancen aus der sog. „Kick-back-“Rechtsprechung des BGH, denn wenn der Anleger nicht auf die erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen worden ist, kann er auch hiermit die Anlage vollständig rückabwickeln.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte betreuten bereits seit dem Jahr 2012 über 200 Fälle von Geschädigten der diversen IVG-Fonds.

In einem aktuellen Fall, der von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen der Vermittlung eines IVG Fonds Euroselect Balanced Portfolio UK geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt.

Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG verhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hingewiesen wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner hierzu:

„Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Anleger. Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Banken nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet.

In vielen Fällen war auch die sonstige Beratung nicht anleger- und objektgerecht, und auch auf weitere Risiken wurde nicht hingewiesen, wie Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, etc.“ Oftmals lassen sich daher Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken erfolgreich durchsetzen.

Doch betroffene Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass bei den IVG-Fonds teilweise bereits zum Jahresende 2014 aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Verjährung eintreten könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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