Jugendstrafe: Zwischen erzieherischer Einwirkung und angemessener Sanktion

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Die Jugendstrafe


Das Jugendstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts und enthält vor allem strafprozessrechtliche Besonderheiten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. 14-17Jährige fallen unter das Jugendstrafrecht und auch Heranwachsende (18-20Jährige) werden unter bestimmten Voraussetzungen mit einbezogen. 


Die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe nach § 17 JGG und ist nur dann anzuwenden, wenn andere erzieherische Maßnahmen sowie Zuchtmittel nicht ausreichen oder nicht angemessen sind. Diese kann nach § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn eine schädliche Neigung vorliegt oder wenn die Schwere der Schuld festgestellt wird. Zudem ist die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.


Mehrere Stichverletzungen


Auch der Bundesgerichtshof (4 StR 177/22) musste sich in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 mit der erzieherischen Einwirkung nach § 18 Abs. 2 JGG auseinandersetzen. Der Angeklagte im hiesigen Fall war zur Tatzeit 19 Jahre alt, als er im Rahmen eines Streits um ein Mobiltelefon den Geschädigten mit einem Messer in der Schulter und anschließend dreimal in den Rücken stach, um ihn zu verletzen. 


Die zugefügten Stichverletzungen mussten daraufhin notfallmedizinisch versorgt werden. Zudem erlitt der Geschädigte durch die Verletzungen einen lebensbedrohlichen traumatischen Hämatothorax. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten dafür zu einer Jugendstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung, gegen die der Angeklagte in Revision ging.


Höhe der Jugendstrafe nach jugendspezifischen Kriterien - Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung jedoch stand. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Bemessung der zu Recht auf die Schwere der Schuld gestützte Jugendstrafe, den Erfordernissen von § 18 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG genügt. Demnach erfordert die Bemessung der Jugendstrafe, dass das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden. 


Der maßgebliche Anknüpfungspunkt dafür ist die innere Tatseite. Vorliegend hat das Landgericht ausdrücklich mehrfach auf die erforderliche erzieherische Einwirkung abgestellt und einerseits Umstände, die den Erziehungsbedarf bestimmen, sowie die Auswirkungen der Tat mit einbezogen. 


Als Umstände die den Erziehungsbedarf bestimmen, wurden unter anderem die Unbestraftheit des Angeklagten, der frühe Tod des Vaters sowie die Kriegsverhältnisse in seinem Heimatland berücksichtigt. Zudem wurden die damit einhergehende mangelnde Schuldausbildung sowie die anstrengende Flucht des Angeklagten mit einbezogen. Auf der anderen Seite wurden die Auswirkungen der Tat als den Erziehungsbedarf erhöhend bewertet. Zudem wurde die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten des § 224 StGB, der die gefährliche Körperverletzung regelt, berücksichtigt. Schließlich hat das Landgericht alle Umstände der Tat miteinander abgewogen. 


Damit hat das Landgericht den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen und ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem es die zahlreichen festgestellten Umstände miteinander abgewogen hat.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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