Kammergericht: Rotlichtverstoß und Fahrverbot

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KG, Beschluss vom 22.11.2018: Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist das Absehen von einem Fahrverbot nur in Ausnahmefällen zulässig

Das Kammergericht hatte am 22.11.2018 im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zu prüfen, ob die Anordnung des Fahrverbotes ein Rechtsfehler ist oder nicht. 

Im vorliegenden Fall fuhr der Betroffene über eine Ampel, die länger als 1 Sekunde bereits Rotlicht anzeigte. Hierzu führte das Kammergericht aus, dass der Verordnungsgeber in solchen Fällen regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Diese Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört daher zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung des Fahrverbots in Betracht kommt. 

Folgerichtig meinte das Kammergericht, dass grundsätzlich das Regelfahrverbot zu verhängen war. Denn ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur im Einzelfall in Betracht, z. B. bei Vorliegen besonderer Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen oder wenn Umstände vorliegen, die eine Ausnahme zu begründen vermögen oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen.

Ein solcher Ausnahmefall läge beispielsweise dann vor, wenn ausnahmsweise keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hätte. Dies dürfte jedoch in der Regel nur schwer zu beweisen sein. Ein sogenannter Mitzieheffekt könnte die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes ausschließen, wobei Voraussetzung ist, dass der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer veranlasst und unter Nichtbeachtung des Rotlichts – „Sog-Wirkung“ – wieder losfährt.

Das Kammergericht betont jedoch nochmals, dass ein Ausnahmefall dann vorliegt, wenn dem Betroffenen aufgrund des Fahrverbotes der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann. Es genügt nicht, dass der Betroffene auf das Fahrzeug angewiesen ist, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen.

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