Kann der Arbeitgeber einen speziellen Dresscode vorgeben?

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In vielerlei Berufen gelten an der Arbeitsstelle Kleiderregeln, die aus verschiedenen Gründen vorgeschrieben werden. Doch ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt, seinen Angestellten vorzuschreiben, was diese tragen sollen?

Regelungen dazu können sich im Arbeitsvertrag oder in einem Anwendung findenden Tarifvertrag ergeben. Der Arbeitgeber hat auch im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts die Möglichkeit, Vorschriften hinsichtlich der Bekleidung zu treffen. Dies folgt aus § 106 GewO. Jedoch kann nicht pauschal festgehalten werden, inwieweit der Arbeitgeber die Kleiderordnung bestimmen kann. Notwendig ist folglich stets eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles.


Zu unterscheiden sind Vorgaben hinsichtlich der Berufs- und Dienstkleidung sowie der Schutzkleidung.

Berufskleidung 

Berufskleidung wird meistens von den Arbeitgebern vorgegeben, um ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen zu wahren. Durch die Berufskleidung sollen Kunden und Geschäftspartner direkt eine Zuordnung treffen können, zu welchem Unternehmen der Mitarbeiter gehört. Insbesondere bei Berufen, die eine gewisse Seriosität ausstrahlen oder einen erhöhten Kundenkontakt erfordern, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, dass seine Mitarbeiter gepflegt und angemessen gekleidet den Kunden gegenüber treten.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jedoch nicht grundlos einen bestimmten Dresscode vorschreiben, sondern der Arbeitgeber braucht ein berechtigtes Interesse. Im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen werden regelmäßig Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitskleidung getroffen. Regelungen bezüglich der Farbe oder Marke der Kleidung, kann der Arbeitgeber nicht vorschreiben, sondern dem Arbeitnehmer muss ein Mindestmaß an individueller Gestaltungsmöglichkeit bleiben. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz zu.

Dienstkleidung 

Unter Dienstkleidung versteht man Kleidung, die aufgrund eines dienstlichen Interesses zur besonderen Kennzeichnung während der Arbeit getragen wird. Das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung wird  in der Regel in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt, zudem kann sich eine Pflicht zum Tragen aus Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Typische Beispiele für Berufe, in denen eine Dienstkleidung vorgegeben wird, sind bei der Polizei, Bundeswehr und Feuerwehr.

Dienstkleidung ist durch den Arbeitgeber, anders als Berufskleidung, unentgeltlich zu stellen.

Schutzkleidung 

Schutzkleidung dient der Sicherheit des Arbeitnehmers, um diesen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Dazu zählen insbesondere Helme, Schutzbrillen, Handschuhe oder sonstige Bekleidung. Durch die Schutzkleidung sollen Folgen von Unfällen bei gefährlichen Tätigkeiten, die Einwirkung von schädigenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schutzkleidung zu stellen und der Arbeitnehmer ist im Gegenzug dazu verpflichtet diese zu tragen und bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Durch das Arbeitsschutzgesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet die branchenüblichen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.


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