Kann der Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag befristen, wenn man schonmal beschäftigt war?

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Befristungen sind nur begrenzt möglich.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gestattet Befristungen aufgrund eines Sachgrundes oder unter engen Voraussetzungen kalendermäßig (maximal 2 Jahre). Diese zeitliche Befristung im Arbeitsvertrag darf nur nicht zu lang sein und nur eingeschränkt verlängert werden (max. 3 mal).

Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, so ist die Befristung unwirksam und der Arbeitnehmer kann sich über einen unbefristeten Arbeitsvertrag freuen. Um Befristungsketten zu vermeiden, war daher eine nochmalige zeitliche Befristung unzulässig, wenn schon einmal mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestand.

Gerade im Bereich der großen tariflich gebundenen Arbeitgeber und öffentlichen Dienst führte dies dazu, dass man sich auf die anfangs befristet ausgeschriebenen Stellen nicht mehr bewerben konnte, wenn man schon einmal - auch nur kurz - dort gearbeitet hatte. Der Schutz verkehrte sich ins Gegenteil.

Umgekehrt war es für Arbeitgeber sehr schwer zu wissen, ob und wenn wo in welcher Abteilung ein Bewerber vielleicht schon einmal tätig war. Allein durch Heirat kann sich auch der Name geändert haben.

 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte daher mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass der Gesetzeswortlaut teleologisch reduziert bzw. eingegrenzt werden muss.
 
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind Arbeitsverhältnisse, die mehr als 3 Jahre zurückliegen nicht mehr zu berücksichtigen. Dies ist die allgemeine Verjährungsfrist. Man könne dann von einer Befristungskette nicht mehr reden.

Die Klage der vormals als Studentin für den Freistaat schon einmal tätigen Lehrerin auf Entfristung bzw. Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, wurde daher abgewiesen.

Als Arbeitnehmer sollten man sich beraten lassen und prüfen, ob die Befristung wirksam ist. Oftmals ist dies nicht der Fall und kann mit einer Entfristungsklage ein unbefristeter, gut bezahlter Arbeitsvertrag gesichert werden.

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Herr Rechtsanwalt Bandmann ist Rechtsanwalt und den für den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht notwendigen theoretischen Kurs erfolgreich abgeschlossen. Er bearbeitet vertieft arbeitsrechtliche Themen wie Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Gehaltsansprüche, Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, Urlaubsabgeltung und vieles mehr.


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