Kann ein Busfahrer ohne eigenen Bus freier Mitarbeiter sein?
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Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit Urteil vom 24.11.2016, – L 1 KR 157/16 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Busfahrers ohne eigenen Bus entschieden, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Alle wesentlichen Kosten (Anschaffung des Fahrzeuges, Betriebsmittel, Kraftstoff- und Schmiermittel, Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung) wurden vom Auftraggeber getragen. Damit fehlt es an der Übernahme eines wesentlichen Unternehmerrisikos. Der Busfahrer war zudem an die Vorgaben des Linienverkehrs gebunden. Alle anderen Umstände (z.B. freie Entscheidung über die Strecke, Übernahme einiger Kosten) wiegen das fehlende Unternehmerrisiko nicht auf.
Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:
Das LSG hat mit dem Urteil vom 24.11.2016 eine Reihe von gleichlautenden Entscheidungen (LKW Fahrer, Baggerfahrer usw.) bestätigt. Soweit ein Fahrer kein eigenes Fahrzeug besitzt, wird er regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Auch die Tatsache, dass weitere Auftraggeber vorhanden sind oder eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vorliegt, ändert daran nichts. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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