Arbeitsunfall auf dem Weg zum Bus
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Nicht nur für Verletzungen direkt am Arbeitsplatz ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, sondern auch für den unmittelbaren Arbeitsweg. Was aber insoweit noch zur Arbeit und nicht zum Privatleben zählt, führt immer wieder zum Streit.
Versicherungsschutz ab der Haustür
Im Februar 2013 verletzte sich ein Mann im Kreis Ludwigsburg auf dem Weg zur Bushaltestelle. Als er einen Zebrastreifen überquerte, erfasste ihn ein Auto. Die Folge war der mehrfache Bruch eines Unterschenkels.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind einzelne Berufsgenossenschaften. In diesem Fall war die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe für den Betroffenen zuständig. Nachdem sich der Mann auf dem Weg zur Arbeit befand, verlangte er von dieser die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Unmittelbare Strecke zur Bushaltestelle
Doch die Versicherung stellte sich quer. Die angesteuerte Busstation war nämlich über einen Kilometer von der Wohnung des Betroffenen entfernt. Eine andere Haltestelle lag nur 290 Meter weit weg. Von dort aus hätte er auch schneller zur Arbeit gelangen können.
Das Unfallopfer zog gegen die Ablehnung des Arbeitsunfalls vor Gericht und gewann dort schließlich. Das Sozialgericht (SG) Heilbronn verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Unfall auf dem Weg als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitnehmer darf Verkehrsmittel wählen
Ob ein Arbeitnehmer mit Auto, Bus, Bahn oder zu Fuß zur Arbeit geht, darf er grundsätzlich selbst entscheiden, ohne dass es Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hätte.
Die Gesamtwegstrecken waren in diesem Fall etwa gleich, sodass es egal sein konnte, ob der Betroffene zur einen oder zur anderen Haltestelle lief und den restlichen Weg mit dem Bus zurücklegte. Eine Verpflichtung zur Wahl der verkehrsmittelübergreifend schnellsten Verbindung gibt es nicht.
Erst Spaziergang und dann Busfahrt
Grund war in diesem Fall wohl eine bestehende Herzerkrankung des verunglückten Arbeitnehmers, aufgrund derer er sich täglich ausreichend bewegen sollte. Er durfte hier auch seinen Arbeitsweg mit einem Spaziergang zur weiter entfernten Bushaltestelle kombinieren.
Ein Umweg lag offensichtlich nicht vor und die Wahl des Verkehrsmittels konnte er – wie bereits erwähnt – selbst bestimmen. Somit handelte es sich auch beim Fußweg zur weiter entfernten Haltestelle um einen Teil des unmittelbaren Arbeitswegs. Der entsprechende Wegeunfall war damit als Arbeitsunfall gemäß Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) anzuerkennen.
(SG Heilbronn, Urteil v. 23.07.2014, Az.: S 13 U 4001/11)
(ADS)
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