Kann ich wegen der Corona-Pandemie meine Reise stornieren und bekomme ich mein Geld zurück?

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Viele fragen sich aktuell, ob sie eine bereits gebuchte Reise wegen der Corona-Krise stornieren können und ob sie dann ihr Geld zurück bekommen.

Aktuell in der Diskussion ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Reiseveranstalter statt einer Rückzahlung der Anzahlungen nur Gutscheine ausstellen wollen/müssen.

Wichtig ist zunächst, hier klar nach dem Typ der Reise zu unterscheiden. Die folgenden Ausführungen gelten – sofern nicht gesondert gekennzeichnet – nur für Pauschalreisen.

Was ist eine Pauschalreise und was für Reiseleistungen sind damit gemeint?

Pauschalreisen sind Reisen, die mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen kombinieren, es müssen also 2 Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 BGB gegeben sein.

Es gibt hier vier verschiedene Arten von Reiseleistungen, die das Gesetz vorsieht:

  • die Beförderung von Personen,
  • die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • die Vermietung von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen (insbesondere Motorräder),
  • jede andere  touristische Leistung.

Darf ich nun vor der Reise zurücktreten und wenn ja, muss ich Stornokosten zahlen?

Grundsätzlich gilt zunächst: Jede Kundin / jeder Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Im Falle einer Stornierung – im Gesetz Rücktritt genannt – kann der Reiseveranstalter jedoch eine Entschädigung verlangen. Das kennt jeder aus den entsprechenden Vertragsbedingungen, nämlich sogenannte Stornokosten, die in der Regel gestaffelt sind nach dem Zeitpunkt des Rücktritts im Verhältnis zum Zeitpunkt des Reiseantritts.

Das alles gilt allerdings dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB gegeben sind, dann muss keine Entschädigung an den Reiseveranstalter (Stornokosten) gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Rücktritt begründen“. Die Definition des Gesetzes lautet insoweit wörtlich: „Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“

Hierunter kann man eine Pandemie verstehen, wie die aktuelle Corona-Pandemie. Das bedeutet im Ergebnis: 100 % der Zahlungen können zurückgefordert werden, Abzüge für Stornokosten sind nicht vorzunehmen.

Entgegen einzelner Berichterstattungen in den Medien hat dies nichts mit „höherer Gewalt“ zu tun, dies ist ein Begriff, der gesetzlich mittlerweile überholt ist, entscheidend ist die Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Rücktritt begründen.

Ganz wichtig ist auch, dass dies keine Frage von Angst vor der Reise ist. Das mag bei Angst vor Terroranschlägen gegeben sein oder bei Flugangst. Dies jedoch sind Gefahren, die immer da sind. Bei der Corona-Pandemie ist das anders. Im Moment der Rücktrittserklärung dürfte dann in der Vielzahl der Fälle die Motivation für den Rücktritt nicht die Angst sein, sondern z. B. eine Reisewarnung oder ein Reisestopp.

Was folgt aus dieser Rücktrittsmöglichkeit?

Die Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse müssen unverzüglich geleistet werden und innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Dies entspricht den Regelungen des § 651h Abs. 5 BGB und des Art. 14 der EU-Pauschalreiserichtlinie.

Reicht es, wenn der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet?

Dieses Problem haben alle europäischen Länder, da die Regelung überall gleich ist. Einzelne Länder wie Italien haben schon eine Gutscheinlösung auf den Weg gebracht. Aber geht das nach deutschem und europäischem Recht?

Tendenziell widerspricht das eindeutig dem Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB und des Art. 14 der Pauschalreiserichtlinien. Aber: Sicherheit, dass es nicht womöglich Versuche geben wird, es an diesem Punkt auf eine Diskussion ankommen zu lassen, gibt es nicht. Vereinzelt werden bereits Argumente gesammelt, warum dies möglich sein sollte.

Von daher ist es wichtig, bereits jetzt sich im konkreten Einzelfall anwaltlich beraten zu lassen, wenn Ihr Reiseveranstalter Ihre Stornierung nicht akzeptiert oder Ihre Vorschüsse nicht zurückzahlt. Melden Sie sich gerne bei uns!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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