Kanzlei Baumgarten Brandt verwarnt wegen Urheberrechtsverletzungen von Werken der KSM GmbH

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Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mahnen - ebenso wie die Kanzlei Fareds - tatsächliche und angebliche urheberrechtliche Verstöße von Werken Ihrer Mandantschaft, der KSM GmbH, über sog. Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme ab.

Auch hier wird sowohl ein Unterlassungsversprechen eingefordert, zum anderen Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangt.

Der Schadenersatz wird - wie bei den massenhaft abmahnenden Kollegen auch - nicht nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet, sondern als Pauschalbetrag angeboten.

Bevor diesen Forderungen nachgekommen wird, sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also begangen hat. Hat er dies nicht in Person, ist er bereits nicht mehr als Täter, sondern allenfalls noch als Störer zu belangen. Ein Störer haftet im Unterschied zum Täter jedoch nicht auf Schadenersatz. Weiter ist zu untersuchen, ob und wer die Tat im Umfeld begangen haben könnte und ob angesichts der Umstände eine Störerhaftung des Abgemahnten überhaupt in Betracht kommt. Denn auch eine Haftung als Störer setzt voraus, dass dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist.

Wir können nur davon abraten, diese beiliegende Erklärung zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich meist zu weitgehend und bedürfte auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation.

Ebenso wenig ist es zu empfehlen, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.

Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, was insbesondere dann wahrscheinlich ist, wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Chart-Container (wie den „Top 100 German Single Charts", „Bravo Hits" o. ä.) heruntergeladen und angeboten zu haben, und wenn Sie daher wissen möchten, ob Sie weitere derartige Schreiben zu erwarten haben, können Sie bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Baumgarten Brandt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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