Kanzlei Rasch - Abmahnung für Universal Music GmbH an aktuellen Musikalben

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Die Kanzlei Rasch aus Hamburg, mahnt im Auftrag Ihrer Mandantin der Universal Music GmbH, wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab.

Aktuell werden folgende Musikalben wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt:

„This is War (30 Seconds To Mars)

„The Beginning” (Black Eyed Peas)

„Rock Dust Light Star” (Jamiroquai)

„Sieben Leben” (Matthias Reim)

„Loud” (Rihanna)

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen einmal ein „Vergleichsbetrag" durch die Hamburger Kanzlei in Höhe von 1200,00 € gefordert.

Die relative knapp angesetzte Handlungsfrist soll den Adressaten wenig Zeit zur Reaktion lassen, zur Überweisung des Geldbetrages veranlassen und keine rechtliche Überprüfung durch einen auf das  Urheberrecht spezialisierten Anwalt ermöglichen.

Der geltend gemachte Betrag erscheint für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Album nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen.

In § 97 a II UrhG heißt es: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Besonderes Augenmerk sollte dem Unterlassungsanspruch gelten. Dieser lässt sich per Einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht gegen den Anschlussinhaber durchsetzen, sofern nicht innerhalb der Frist eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die Kostentragungspflicht für die hierdurch entstehenden teilweise erheblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten trifft vorerst den unterlegenen Antragsgegner in voller Höhe. Um diese Kostentragungsprflicht abzuwenden, sollte daher der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung innerhalb der hierzu gesetzten Frist erfüllt werden.

Geben Sie niemals die Unterlassungserklärung in der Ihnen zugesandten Form ab!

Gewarnt werden muss vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

1. Versuchen Sie nicht in Panik zu geraten und notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen.

2. Es ist dringend davon abzuraten, die erhaltene Unterlassungserklärung in der ursprünglichen Form zu unterzeichnen, also die Unterlassungserklärung abzugeben. In den überwiegenden Fällen handelt es sich bei der Unterlassungserklärung um ein selbstständiges Schuldanerkenntnis, wodurch ein verschuldensunabhängig bestehender Schadensersatzanspruch begründet wird.

3. Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten oft reduziert werden können.

4. Behalten Sie im Hinterkopf, dass Ihrer Untätigkeit die Gefahr kostenträchtige Einstweilige Verfügungen birgt.

5. Beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt!


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