Kaution darf nicht beliebig verrechnet werden

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Eine Mietkaution soll ein tatsächliches Mietverhältnis absichern, nicht mehr und nicht weniger. Der Vermieter darf das Geld deshalb nicht für andere Zwecke, zum Beispiel offene Forderungen der Mieter wegen einer anderen Wohnung verwenden, entschied der Bundesgerichtshof.

Ein Vermieter darf die Kaution für eine bestimmte Wohnung nur dafür verwenden und nicht mit Ansprüchen aus anderen Mietverhältnissen verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer am Montag (30. Juli) veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: VIII ZR 36/12), dies teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den hinterlegten Betrag von 1020 Euro nicht zurückzahlen wollen, obwohl die Mieter ausgezogen waren und die Wohnung zurückgegeben hatten. Der Vermieter hatte seine Weigerung damit begründet, er habe Ansprüche gegen die Mieter wegen einer anderen Wohnung.

Die BGH-Richter sahen das anders, die Kaution ist dafür gedacht, ein aktuelles Mietverhältnis abzusichern. Für andere Zwecke ist eine Kaution nicht zu verwenden, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Die Mieter hatten auf Rückzahlung geklagt und in der zweiten Instanz vor dem BGH Recht bekommen. Die Revision des Vermieters wurde dagegen zurück gewiesen.

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