Kein Anspruch auf Übertragung der Altersrückstellung bei Altverträgen

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Wechselt ein Versicherungsnehmer seinen privaten Krankenversicherer, so gingen ihm nach alter Rechtslage mit der Kündigung die angesparten Altersrückstellungen verloren. Dies führte im Endeffekt dazu, dass der „neue" Versicherungsvertrag zwar anfangs günstiger sein konnte, mangels Altersrückstellungen die Beitragsanstiege im Alter aber nicht abgefedert werden konnten. Wirtschaftlich gesehen machte der Wechsel somit keinen Sinn. Dem hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2009 dadurch Abhilfe geschaffen, dass bei nach dem 01.01.2009 abgeschlossenen Versicherungsverträgen diejenigen Altersrückstellungen, die dem Basistarif entsprechen, auf den neuen Versicherer übertragen werden können. Für Verträge, die vor dem 01.01.2009 bestanden, war eine Übertragung nur vorgesehen, wenn der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Versicherers wechselt und der Wechsel bis zum 01.07.2009 geschieht.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.06.2013 - Az. 1 BvR 1148/13 - ist diese gesetzliche Regelung verfassungskonform und somit nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen.

Grundlage der Beschwerde war, dass der Kläger bei der Beklagten seit 1986 privat krankenversichert war. Mit Schreiben vom 29.06.2009 kündigte er seinen Versicherungsvertrag und schloss einen neuen Vollversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer ab. Sodann forderte er im Klagewege die Übertragung seiner Altersrückstellungen auf seinen neuen Versicherer. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, u.a. weil die Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, weil er die gesetzliche Regelung, nach der eine Übertragung von Altersrückstellungen aus Altverträgen nur eingeschränkt möglich ist, für verfassungswidrig hielt, da zum einen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und er zum anderen in seinen Eigentumsrechten verletzt werde. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschossen und die gesetzlichen Regelungen als wirksam anerkannt.

Im Ergebnis war die Entscheidung vorhersehbar und ihr ist zuzustimmen. Im Rahmen der Reform war die Frage der Übertragbarkeit der Rückstellungen kontrovers diskutiert worden, wobei von der Beibehaltung der alten Rechtslage - also des Ausschlusses der Portabilität - bis zur vollständigen Übertragbarkeit alles vertreten wurde. Aus sachlichen Gründen hat der Gesetzgeber dann die nun gültige Rechtslage geschaffen und wenigstens eine teilweise Übertragung ermöglicht. Diese unbegrenzt auf Altverträge zu übertragen, soll aber schon sachlich nicht darstellbar gewesen sein, da die damit verbundenen Folgen im Ergebnis von denjenigen Versicherungsnehmern, die im Tarif verbleiben, hätten getragen werden müssen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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