Anspruch auf Übertragung eines KfZ-Schadensfreiheitsrabatts

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Viele Ehepaare unterhalten während der Ehezeit zwei Pkws. Regelmäßig wird wegen der Inanspruchnahme von Vorteilen einer Versicherung der „Zweitwagen" ebenso wie der Erstwagen bei einem Ehepartner versichert. Diesem Ehegatten werden auch die Schadensfreiheitsrabatte zugeschrieben. Mit der Trennung bedeutet dies zunächst für den zweitwagenfahrenden Ehegatten, dass dieser bei Neuversicherung des Pkws auf seinen Namen hohe Versicherungsbeiträge leisten müsste, weil ihm keine Schadensfreiheitsrabatte zugeschrieben werden. Es stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob der Zweitwagenfahrer von seinem Ehegatten die Rückübertragung der Schadensfreiheitsrabatte begehren kann. Dies hat die Rechtssprechung mehrfach bejaht (z. B. LG Flensburg, Urteil vom 15.08.2006, Az.: 5 O 64/06).

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der ehelichen Treupflicht des § 1353 BGB. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Zweitwagen ausschließlich und über längere Zeit durch den anderen Ehegatten genutzt wurde und lediglich aus formalen Gründen oder wegen der Inanspruchnahme von Kostenvorteilen auf den Namen des anderen Ehegatten eine Versicherung abgeschlossen wurde. Die Höhe bestimmt sich nach dem Schadensrabatt, der ausschließlich diesem Fahrzeug zugeordnet wurde. Eine Übertragung eines Schadensfreiheitsrabattes auf eine andere Person, als diejenige, die sich den Rabatt selbst „erfahren" hat, ist nie möglich.


RAin Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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