Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

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Keine Einstweilige Verfügung zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen

Die Krankenversicherung ist unbestritten eine der wichtigsten Versicherung, weshalb der Gesetzgeber im Jahre 2007 auch die Versicherungspflicht für alle diejenigen eingeführt hat, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Umso schwerer wiegt es, wenn der private Krankenversicherer im Leistungsfalle - sei es berechtigt oder unberechtigt - die Leistung verweigert. Denn insbesondere im Falle einer schweren Erkrankung wird der Versicherungsnehmer häufig nicht in der Lage sein, die notwendigen Behandlungskosten aus eigenem Vermögen zu bestreiten. Und wenn die abgeschlossene Krankentagegeldversicherung nicht leistet, entfällt das an sich versicherte Einkommen im Krankheitsfalle. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass Versicherungsnehmer regelmäßig versuchen, parallel zu einem normalen Klageverfahren im Wege des Verfahrens der Einstweiligen Verfügung vor Entscheidung der Hauptsache vorübergehend Leistungen vom Versicherer zu erlangen. Dass dies nur in ganz seltenen Fällen von Erfolg gekrönt ist, zeigt ein Hinweisbeschluss des OLG Bremen vom 08.03.2012 (3 U 42/11), abgedruckt in r+s 2013, 49.

Der Verfügungskläger war ein 72jähriger Arzt, der selbst seit 2010 infolge von Lähmungen auf den Rollstuhl angewiesen war und dem Pflegestufe 2 bewilligt worden war. Dem Verfügungskläger war vorgeworfen worden, seinen Patienten fiktive Rechnungen und Nachweise für Arbeitsunfähigkeit ausgestellt zu haben, die diese in betrügerischer Weise bei ihren Krankenversicherern zur Erstattung einreichten. Die Versicherungsleistungen wurden dann zwischen Patienten und Verfügungskläger geteilt. Wegen dieses Abrechnungsbetrugs hat die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der private Krankenversicherer des Verfügungsbeklagten kündigte aufgrund des Verdachts das Krankenversicherungsverhältnis fristlos. Mit dem Verfügungsverfahren versuchte der Verfügungskläger, feststellen zu lassen, dass das Versicherungsverhältnis fortbestehe und die Verfügungsbeklagte zur Übernahme der Kosten einer Behandlung verpflichtet sei. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Dabei haben beide Gerichte sich ausdrücklich nur darauf gestützt, dass ein Verfügungsgrund schon nicht gegeben sei, also eine besondere Zwangslage, in der ausnahmsweise eine Partei zur Leistung verpflichtet werde, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wurde. Voraussetzung hierfür sei eine existentielle Notlage, weshalb eine einstweilige Verfügung nur dann in Betracht komme, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung selbst nicht tragen kann, die Behandlung eilbedürftig ist und der Versicherer die Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. Diese Voraussetzungen seien schon deshalb nicht gegeben, weil der Verfügungskläger bei jedem anderen Krankenversicherer Anspruch auf Abschluss eines Vertrags im Basistarif hat, der jedenfalls die begehrte Leistung mit abdecken würde. Außerdem hat der Verfügungskläger nicht nachgewiesen, dass er keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, die als Sachleistung auch die dringend notwendige Heilbehandlung mit abdecken würde.

Die Entscheidung betrifft in rechtlicher Hinsicht zwei grundsätzliche Fragen. Zum einen nämlich, ob der Versicherer den Krankenversicherungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte. Dies war umstritten, da § 206 VVG seit dem 01.01.2008 die Kündigung durch den Versicherer ausschließt. Daraus wurde abgeleitet, dass auch eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Versicherer ausgeschlossen sein soll. Dieser Ansicht ist der BGH entgegen getreten und hat entschieden, dass § 206 VVG der Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegensteht. Bejaht wurde ein wichtiger Grund insbesondere beim Abrechnungsbetrug des Arztes selbst und bei körperlichen Angriffen gegenüber Mitarbeitern des Versicherers. Fraglich ist vorliegend nur, ob auch die Beihilfe zum Abrechnungsbetrug eines Dritten mit zur fristlosen Kündigung berechtigt. Denn vorliegend hat der Verfügungskläger - dem geäußerten Vorwurf nach - Rezepte ausgestellt, die Dritte zum Betrug verwandt haben. Den Äußerungen des Senats kann aber wohl entnommen werden, dass dies zur Kündigung ausreichen soll.

Die zweite relevante Frage betrifft den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die vom Senat aufgezeigten Grenzen sind so eng, dass es schwer fällt, sich eine realistische Situation vorzustellen, in der ein Verfügungsgrund gegeben sein soll. Denn selbst wenn der Versicherungsnehmer keine Einkünfte hätte, mit denen er die Beiträge zur Versicherung im Basistarif zahlen könnte, müsste jedenfalls vorübergehend die Sozialhilfe eintreten, wenn denn wirklich die vom Gericht postulierte lebensbedrohliche Erkrankung vorläge.

Aber auch diese recht klaren Ausführungen werden wohl nicht dazu führen, dass einzelne Versicherungsnehmer in der Notlage Leistungen im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgen werden.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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