Kein Bautagebuch, weniger Honorar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.7.2011 (VII ZR 65/10), seiner bisherigen Linie folgend, den Honoraranspruch eines Architekten gemindert, da dieser kein Bautagebuch geführt hat. Vereinbaren Bauherr und Architekt, dass der Architekt alle Leistungen der 9 Leistungsphasen des § 15 HOAI a. F. erbringen soll, so stellt das Unterlassen der Führung eines Bautagebuchs eine Pflichtverletzung dar, die den Honoraranspruch mindert.


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