Architektenhonorar bei Planung von mehreren Häusern, Rückzahlung von überbezahltem Honorar

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Vom OLG Hamburg kommt eine Entscheidung zum Architektenrecht, die sich mit der Abrechnung des Honorars des Architekten befasst bei Planung mehrerer Mehrfamilienhäuser. Die klagende GbR hatte den verklagten Architekten mit der Planung eines Bauvorhabens in der Hamburger Hafencity (Leistungsphasen 1-4) beauftragt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen insgesamt mehrgeschossigen Wohnkomplex mit Ladenlokalen und Tiefgarage. Der Baukörper in U-Form besteht aus vier ohne räumliche Trennung aneinandergebauten Häusern. Im Laufe des Bauvorhabens kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die GbR sah den Architekten überbezahlt und forderte bezahltes Honorar in Höhe von knapp € 200.000,00 zurück. 

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen unter Berufung darauf, der Klägerin sei nach Treu und Glauben eine Rückforderung verwehrt. Nach Treu und Glauben gelte der Grundsatz, dass im Fall eines aufgrund widersprüchlichen Verhaltens begründeten schutzwürdigen Vertrauens eine dem widersprechende Rechtsausübung unzulässig sei. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin sich vor der Begleichung des offenen Schlussrechnungsbetrages über dessen Richtigkeit vergewissert habe, sodass von einer abschließenden finanziellen Regelung auszugehen gewesen sei. 

Das Berufungsgericht trat dem entgegen und gab der Berufung der klagenden GbR in Höhe von knapp € 90.000,00 Recht. Das Berufungsgericht betont dazu Folgendes:

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreite, sei nicht insgesamt nichtig, sondern führe dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziere. Überzahltes Architektenhonorar könne der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt sei. Umfasse ein Auftrag mehrere Gebäude, so seien die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.

Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handele, komme es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst seien. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, seien grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert würden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung komme. Voraussetzung sei, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt habe.

(OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 – 6 U 203/13)


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