Kein Betreuungsplatz? Schadensersatzanspruch der Eltern aus Amtshaftung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.10.2016 (III ZR 278/15) entschieden, dass Eltern einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens haben können, wenn ihrem Kind kein Betreuungsplatz/Kita-Platz zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist u.a., dass sie zum Zweck der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und daher entsprechende Verdienstausfälle haben.

Das Urteil des BGH

In dem vor dem BGH entschiedenen Fall beabsichtigte der Kläger nach Ablauf der Elternzeit seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Bereits vor der Geburt des Kindes wurde bei der beklagten Stadt ein Betreuungsplatz für die Zeit nach dem voraussichtlichen Ende der Elternzeit beantragt.

Da später der gewünschte Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde, forderte der Kläger über EUR 7.000,00 Schadenersatz von der beklagten Stadt.

Der BGH hat nun entschieden, dass ein solcher Schadenersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt. Nach der Entscheidung des BGH liegt eine Amtspflichtverletzung vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt und der Bedarf rechtzeitig angemeldet wurde.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Amtspflichtverletzung nicht etwa wegen fehlender Kapazitäten begrenzte. Stattdessen führte das Gericht aus, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet sei, ausreichende Kapazitäten selbst oder durch private Dritte zu schaffen.

Nur wenn die Kommune unverschuldet keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann, scheidet ein Anspruch aus. Hierfür ist aber die Kommune darlegungs- und beweisbelastet. Kein Entschuldigungsgrund sind jedenfalls finanzielle Engpässe oder ähnliches.

Obwohl der Anspruch auf einen Betreuungsplatz eigentlich nur dem Kind zusteht, gewährte der BGH den Eltern einen Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfalls. Die Erwerbsinteressen der Eltern sind nach Auffassung des BGH nämlich vom Schutzbereich des Anspruchs des Kindes auf einen Betreuungsplatz umfasst.

Tipp vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät daher allen betroffenen Eltern, Schadenersatzansprüche gegen ihre Stadt/Gemeinde geltend zu machen, sofern ihrem Kind der gesetzlich zugesprochene Betreuungsplatz nicht gewährt wird. Er geht davon aus, dass die Kommunen spätestens bei angekündigten Schadenersatzansprüchen versuchen werden, ihre Kapazitäten auszuweiten.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät zu allen sozialrechtlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!



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