Stundenlohnarbeit – Dokumentationspflichten von Unternehmern!

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Dokumentationspflichten von Unternehmern bestehen bei Stundenlohnarbeit? Der BGH (Urt. v. 17.04.2009, Az. VII ZR 164/07) hat sich mit der Beweislastverteilung bei Stundenlohnarbeit beschäftigt– damit stellte er sich gegen die meist vertretene Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur.

Stundenlohnarbeit - Beweislast bei Auftragnehmer und Auftraggeber

Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung, dass die Leistung vom Auftragsnehmer nach Aufwand mit Stundensätzen vergütet wird (im vorliegenden Fall 205€ für Gutachtertätigkeit, 130€ für Mitarbeiterstunden und 50€ für Sekretariatsarbeiten), so ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den Stundensätzen der Vereinbarung und den wirklich angefallenen Stunden. Dabei trifft nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Auftragnehmer die Beweislast hinsichtlich der Anzahl der Stunden für die Erbringung der Leistung mit der jeweiligen Höhe des Stundensatzes. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Stunden liegt nach Ansicht der Richter*innen beim Auftraggeber. Dies ergibt sich aus der konkludent vereinbarten Nebenpflicht des Auftragnehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Der Auftraggeber kann durch Geltendmachung eines Schadensersatzes die Freistellung von der Vergütung geltend machen. Dabei muss er aber die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen. Er muss dem Auftragnehmer eine unwirtschaftliche Erbringung der Leistung nachweisen.

Stundenlohnarbeit - Sekundäre Beweislast des Auftragnehmers / Unternehmers

Das oben genannte gilt vor allem, wenn der Leistungserfolg bestimmt ist. Ist der Leistungserfolg in Art und Umfang nicht bestimmt, so hat der Auftragnehmer bzw. Unternehmer die sekundäre Beweislast. Der Auftragnehmer muss die Leistung so darlegen und dokumentieren, dass eine unwirtschaftliche Ausführung der Leistung dem Auftraggeber erkennbar wird. 

Auch muss der Auftragnehmer bei vertraglicher Vereinbarung von inhaltlichen Anforderungen an Stundennachweise oder aber bei der Beschäftigung von mehreren Mitarbeitern die Abrechnung nach den Mitarbeitern und der Art der Leistung zu dokumentieren. Dadurch kann der Auftraggeber beurteilen, ob einfache Tätigkeiten zu hoch vergütet wurden.

Fazit - Beweislast beider Parteien bei Stundenlohnarbeit!

Der BGH hat sich mit seinem Urteil zur Beweislastverteilung bei Stundenlohnarbeit entgegen die bisherige Rechtsprechung und Literatur gestellt – die Beweislast liegt sowohl beim Auftragnehmer als auch beim Auftraggeber! Der Auftragnehmer/Unternehmer hat bei Stundenlohnarbeit Dokumentationspflichten bzgl. der Arbeitsstunden als auch die sekundäre Beweislast, der Auftraggeber hinsichtlich der Erforderlichkeit.

Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, rufen Sie während unserer Geschäftszeiten an oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen. 

Außerhalb unserer Geschäftszeiten sind wir über unsere Homepage, Facebook, Instagram, Twitter und XING zu erreichen. Besuchen Sie uns und überzeugen Sie sich von unserer Expertise.

Foto(s): @pixabay.com/de/users/geralt-9301/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Michael Krieg

Beiträge zum Thema