Kein Fahrverbot bei Abstandsverstoß wegen Mitverschuldens des Vorausfahrenden

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Mit seinem Urteil vom 22.02.2016 hatte das AG Landstuhl über die Verhängung eines Fahrverbots für einen Autofahrer zu entscheiden, der sich infolge des Fehlverhaltens eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers wegen eines Abstandsverstoßes schuldig gemacht hatte.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte fuhr mit etwa 120 km/h auf einer dreispurigen Autobahn und hielt dabei nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand zu seinem Vordermann ein.

Hierfür wurde ein Geldbuße von 160 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Da der Kläger aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen war, erhob er hiergegen Einspruch und zog vor Gericht.

Weil der Kläger bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und wegen der Besonderheit dieses Einzelfalls erhöhte das Gericht letztendlich das Bußgeld auf 500 € und sah dafür von einem Führerscheinentzug ab.

Grund hierfür sei vornehmlich das Verhalten des Vorausfahrenden, der für den Abstandsverstoß mitverantwortlich gewesen war. Denn der Vorausfahrende war ohne ersichtlichen Grund über einen längeren Zeitraum mit nur 120 km/h auf der linken Spur gefahren, obwohl er ohne weiteres auf die Mittelspur hätte wechseln können. Dadurch hatte der Kläger keine Chance zum Überholen.

Diese Fahrweise, die einen bedeutsamen Verstoß gegen die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 StVO darstellt, hat somit zum Abstandverstoß des Klägers beigetragen. Dieser hätte nach Auffassung des Gerichts seinen Abstand zwar vergrößern können und auch müssen. Andererseits musste er auch nicht mit einem solchen Fehlverhalten des Vorausfahrenden rechnen. Da der Kläger für sein eigenes Fehlverhalten aktiv die Verantwortung durch sofortiges Einräumen der Fahrereigenschaft übernommen hatte, befand das Gericht ein Absehen vom Fahrverbot für verkehrserzieherisch ausreichend.

Urteil des AG Landstuhl vom 22.02.2016

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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