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Kein Fahrverbot bei defektem Tachometer?

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Ob und inwieweit die Entschuldigung, der Tachometer am PKW sei defekt gewesen, beim Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung vor der Verhängung eines Fahrverbots schützen kann, hatte das AG Lüdinghausen kürzlich zu klären (Urteil vom 07.03.2016 – 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15).

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h.

Der Betroffene hat sich gegen diesen Vorwurf mit der Einlassung verteidigt, dass sein Tachometer defekt gewesen sei und er dies bis zur Tat nicht bemerkt hatte. Erst durch das ihm im OWi-Verfahren mitgeteilte Messergebnis veranlasste er eine Überprüfung seines PKW beim ADAC. Vor Gericht legte der Betroffene eine entsprechende Tachometerüberprüfung für das fragliche Fahrzeug vor, die als Urkunde verlesen wurde. Aus der Prüfbescheinigung ergab sich tatsächlich eine nicht ganz unerhebliche Unrichtigkeit des Tachometers. So zeigte der Tachometer bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h bei der Überprüfung nur 58 km/h an.

Das AG Lüdinghausen ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was der Verhängung eines Fahrverbots entgegenstand.

Allerdings hätte der Betroffene zur Tatzeit zumindest auch aufgrund seines Tachometers erkennen können und müssen, dass er bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 82 km/h mehr als 50 km/h gefahren ist. Sein Tachometer muss nämlich zumindest die besagten 58 km/h, vielleicht auch schon 60 km/h angezeigt haben. Deshalb konnte der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in vollem Umfang entfallen, da der Tachometer trotz des Defekts zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit angezeigt hatte.

Jedoch ist in Zusammenhang mit der Einlassung „Tacho kaputt/fehlerhaft“ zu beachten, dass nicht die Behauptung alleine dem Betroffenen geholfen hat, sondern erst die durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesene Fehlfunktion. Deshalb sollte im Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung beim Verdacht eines Defekts am Tachometer möglichst zeitnah eine Überprüfung veranlasst werden, deren Ergebnis bei entsprechender Bestätigung insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots erfolgversprechend zur Verteidigung hiergegen genutzt werden kann.


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