Kein Fahrverbot ein Jahr und 9 Monate nach einem Verkehrsverstoß

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Liegen keine besonderen Härtegründe oder sonstige außergewöhnliche Umstände vor, die den Verzicht auf ein im Bußgeldbescheid festgesetztes Fahrverbot rechtfertigen würden, können Betroffene bei langer Dauer eines Einspruchsverfahrens dennoch den Führerschein behalten.

Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 9 Monaten zwischen Verkehrsverstoß und Entscheidung verbietet sich die Ahndung des Verstoßes mit einem Fahrverbot. Ein Fahrverbot verliert dann seinen Sinn als Besinnungs- und Erziehungsmaßnahme für den Betroffenen. Darauf weist das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung hin (Beschluss vom 25.8.2011, Az. 1 SsBS 24/11).

Mit dieser Entscheidung hat erstmals ein Oberlandesgericht die vom Bundesgerichtshof für den Wegfall der Erforderlichkeit eines strafrechtlichen Fahrverbotes (§ 44 StGB) aufgestellte Zeitgrenze von einem Jahr und neun Monaten auch auf das in Bußgeldverfahren einschlägige Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG angewandt.

Bislang sah die Rechtsprechung in Bußgeldsachen diese Grenze überwiegend bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren.

Für Betroffene kann eine „Verteidigung auf Zeit" also die richtige Strategie sein. Wer von seinen Verfahrensrechten Gebrauch macht, also z.B. notwendige Beweisanträge stellt sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegt, muss dabei übrigens nicht befürchten, dass ihm dies als unlautere Verfahrensverzögerung ausgelegt wird. Kommt es deshalb zu einem entsprechend langen Verfahren, darf das nicht dem Betroffenen angelastet werden.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt schwerpunktmäßig Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren. Nähere Infos www.cd-recht.de


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