Kein Recht auf Vergessenwerden bei 6 Jahre alten Berichten

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Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Ex-Geschäftsführer von Google die Löschung von Suchtreffern und Links im Suchindex zu 6 Jahre alten Berichten über seine Geschäftsführertätigkeit verlangen kann. Das Gericht verneinte im vorliegenden Fall einen Löschungsanspruch gegen Google, da nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

Ex-Geschäftsführer verlangt von Google Entfernung von Links zu Presseberichten in Suchindex

Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer eines großen Unternehmens. 2011 geriet das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, über die auch wiederholt in der Presse unter Nennung des Namens des Klägers berichtet wurde. Diese Berichte wurden auch im Internet veröffentlicht und waren nach wie vor abrufbar.

Der Kläger verlangte von Google die Entfernung von Suchtreffern und Links, die auf diese Berichte hinweisen. Zur Begründung gab er an, dass er ein Recht auf Anonymität und auf Vergessenwerden habe.

Da Google nicht löschte, erhob der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt Löschungsklage.

Urteil: Kein Anspruch auf Löschung von Links bei weiterhin bestehendem öffentlichen Interesse

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts überwiegen die schützenswerten Rechte von Google das Recht des Ex-Geschäftsführers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung.

Google kann sich auf Meinungs- und Pressefreiheit der Autoren und Seiteninhaber berufen

Aufseiten von Google seien neben dem eigenen wirtschaftlichen Interesse von Google am Betrieb der Suchmaschine auch die Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen.

Öffentliches Interesse an Auffindbarkeit von Presseberichten geht Recht des Betroffenen vor

Im vorliegenden Fall, so das Gericht, gehe die Meinungs- und Pressefreiheit dem Recht des Ex- Geschäftsführers auf Anonymität vor, da die über die Suchttreffer und Links abrufbare Berichtserstattung wahr sei und nach wie vor ein erhebliches Interesse an der Berichterstattung bestehe.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt ...). Weiter ist einzustellen, dass – wie auch die umfassende Berichterstattung gezeigt hat – ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, wenn und vor welchem Hintergrund über eine finanzielle Schieflage des A berichtet wird. Denn der A als Ganzes ist in der Öffentlichkeit überaus bekannt und für vielfältige soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Dass also ein großer Regionalverband des A finanzielle Schwierigkeiten hat, kann eine Vielzahl von Personen unmittelbar betreffen, die von diesen Dienstleistungen abhängig sind. (...)

Die Angaben zur Erkrankung des Klägers sind vorliegend wenig konkret. Offenbart wird lediglich, dass der Kläger länger erkrankt ist und „Reha-Maßnahmen“ durchführt. Zwar handelt es sich um Gesundheitsdaten, jedoch gerade nicht um Angaben, die das genaue Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers offenbaren. Das hohe öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die finanzielle Schieflage des A umfasst hier – auch aufgrund der Art und Weise der Berichterstattung – auch die gesundheitsbezogenen Angaben. In der Berichterstattung wird insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Kläger in der aktuellen Schieflage nicht zur Verfügung stehe. Der Landesgeschäftsführer des A wird mit den Aussagen wiedergegeben, dass aufgrund der Erkrankung lediglich schriftlicher Kontakt bestehe, ein persönliches Gespräch aber vorteilhaft gewesen wäre. Es fehle jemand, der Auskunft geben kann. An diesen Angaben und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt, nämlich der Erkrankung des Klägers, besteht ebenfalls ein hohes öffentliches Interesse, da das Fehlen des Geschäftsführers des A in einer Krisensituation und seine Verfügbarkeit als Auskunftsperson über die Hintergründe der finanziellen Schieflage auch die Frage betreffen, ob und wie schnell der A die finanzielle Schieflage überwinden und seinen Aufgaben weiter nachgehen kann.“

Recht auf Vergessenwerden setzt erheblichen Zeitablauf voraus

Auch das vom EuGH anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ ändere nichts an vorstehender Abwägung. Denn auch insoweit überwiege das öffentliche Interesse an der Auffindbarkeit der betroffenen Artikel das Interesse des Ex-Geschäftsführers an deren Nichtauffindbarkeit. Ein Zeitablauf von vorliegend 6 bzw. 4 Jahre genüge nicht:

„In diesem Zusammenhang ist zusätzlich einzustellen, dass der Vorfall hier sechs Jahre zurückliegt, die letzte Berichterstattung sogar lediglich ca. vier Jahre. Der Fall „Google Spain“ des EuGH betraf hingegen Angaben zum dortigen Kläger, die immerhin 16 Jahre zurücklagen und deren Informationszweck bereits erfüllt war.

In der Rechtsprechung sind bisher Löschungsbegehren erörtert worden, bei denen der betroffene Vorfall – bei jeweils bestehendem öffentlichen Interesse – jeweils lediglich vier (LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 – 4 O 7/15, ...), sechs (OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 – 15 U 197/15), sieben (OLG Celle NJW-RR 2017, 362 ...) oder acht Jahre (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 – 15 U 188/16, ....) zurück lag. Diese wurden jeweils aufgrund des fehlenden hinreichenden Zeitablaufs nicht nach dem „Recht auf Vergessenwerden“ als begründet angesehen. So war dies aus den oben genannten Gründen auch hier zu beurteilen.“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16


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