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Kein Reißverschlussverfahren bei Hindernis

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wenn eine Fahrspur wegfällt, ist das sogenannte Reißverschlussverfahren anzuwenden. Ist eine Fahrbahn dagegen nur durch ein Hindernis blockiert, gilt das nicht.

Fahrspurwechsel kommen im Straßenverkehr oft vor und stellen doch immer ein Risiko dar. Im Zweifel muss der Spurwechsler warten. In bestimmten Fällen kommt auch das sogenannte Reißverschlussverfahren zur Anwendung.

Nur bei Wegfall einer Fahrspur

Wenn eine Fahrspur wegfällt oder nicht durchgehend befahrbar ist, dann gilt gem. § 7 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) das Reißverschlussprinzip. Zum Beispiel wenn eine Straße in einer Richtung zunächst zweispurig ausgebaut, im weiteren Verlauf aber nur noch einspurig ist. Vor den entsprechenden Stellen ist das Verfahren oft zusätzlich auf Schildern dargestellt, auch wenn das an sich gar nicht erforderlich wäre.

Beim Reißverschluss sollen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor dem Ende ihrer Fahrspur auf die weiterführende Spur einordnen. Autos, die sich schon auf der weiterführenden Spur befinden, müssen sie einfädeln lassen. Wie überall ist aber auch hier das gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu beachten.

Nicht bei einfachem Hindernis

Ist die durchgehend vorhandene Fahrspur dagegen nur durch ein vorübergehendes Hindernis blockiert, gilt kein Reißverschlussprinzip. So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Möbelwagens. Der war auf einer der beiden Fahrbahnen der Widenmayerstraße in München abgestellt.

Infolgedessen musste die Klägerin mit ihrem Pkw die Fahrspur wechseln und kollidierte dort mit einem Cabrio. Die Versicherung der Cabriofahrerin weigerte sich zu zahlen und bekam damit vor Gericht recht. Als Unfallverursacherin galt in diesem Fall nämlich die Klägerin.

Die hatte die Fahrspur gewechselt. Ein Spurwechsler muss immer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. So steht es in § 7 Abs. 5 StVO. Hier war auch keine Fahrspur weggefallen, sondern die ansonsten befahrbare Spur war nur vorübergehend von dem Möbelwagen blockiert. In solchen Fällen, betonte das Gericht, ist das Reißverschlussverfahren grundsätzlich nicht anwendbar.

(AG München, Urteil v. 07.03.2012, Az.: 334 C 28675/11)

(ADS)

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