Kein Testament gemacht - Wer erbt?

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Wenn in einem Erbfall kein wirksames Testament vorliegt, tritt automatisch die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Im folgenden Rechtstipp erkläre ich Ihnen kurz und knapp, was das bedeutet.


  • Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?

  • Wer ist gesetzlicher Erbe?

  • Wie wird das Erbe aufgeteilt?

  • Was erben Ehepartner?

  • Bekommt der Ehepartner mehr, wenn er die Erbschaft ausschlägt?


Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?

Wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein gültiges Testament existiert, tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers von Gesetzeswegen als Erben eingesetzt werden. Es gibt gesetzliche Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung und dritter Ordnung. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung, nämlich die Nachkommen des Erblassers, kommen als Erstes als Erben in Frage. Hat der Erblasser keine Nachkommen, sind die Erben zweiter Ordnung dran, und so fort. Zuletzt – falls sich gar kein Erbe finden sollte – geht das Erbe an den Staat.


Wer ist gesetzlicher Erbe?

  • Erben erster Ordnung: 1. Kinder, 2. Enkel, 3. Urenkel usw.

  • Erben zweiter Ordnung:1. Eltern, 2. Geschwister, 3. Neffen/Nichten usw.

  • Erben dritter Ordnung:1. Großeltern, 2. Tanten/Onkel, 3. Cousinen/Cousins usw.

  • Erben vierter Ordnung:1. Urgroßeltern, 2. Großtanten/-onkel usw.



Wie wird das Erbe aufgeteilt?

Ohne Testament wird das Erbe unter den Abkömmlingen nach „Stämmen“ aufgeteilt: Jedes Kind des Erblassers, egal ob tot oder lebendig, begründet einen „Stamm“. Hat der Erblasser also etwa vier Kinder, so zerfällt die Erbmasse in vier gleiche Teile. Ist eines der vier Kinder schon verstorben, so wird dieses Viertel auf dessen Nachkommen aufgeteilt.

Gibt es keine Kinder, sind die Erben zweiter Ordnung an der Reihe. Das sind als Erstes die Eltern des Erblassers (§ 1925 BGB), die gegebenenfalls zu gleichen Teilen erben. Ansonsten gilt auch hier das gleiche Verfahren wie bei den Erben erster Ordnung: Lebt ein Elternteil nicht mehr, so wird seine Hälfte unter seinen Abkömmlingen, also den Geschwistern des Erblassers, aufgeteilt. Das heißt: Ohne Testament erben die Geschwister nur dann, wenn der Erblasser keine lebenden Nachkommen hat und mindestens ein Elternteil ebenfalls bereits verstorben ist.

Falls die Eltern, und die Geschwister des Erblassers allesamt verstorben sein sollten, sind nach dem Prinzip der Stämme die Kinder der Geschwister, also die Neffen und Nichten des Erblassers, die nächsten Kandidaten in der Erbfolge. Gibt es auch da niemand, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zuge, nach dem gleichen Prinzip der „Stämme“, angefangen bei den Großeltern des Erblassers.

Dies alles gilt unter der Voraussetzung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.


Was erben Ehepartner?

In der obigen Auflistung der gesetzlichen Erben kommt eine Person nicht vor: Der Ehepartner des Erblassers. Dabei ist bis heute die Ansicht verbreitet, dass ohne Testament der Ehepartner automatisch Alleinerbe sei! Dies ist falsch!

Die Ehefrau oder der Ehemann des Erblassers bekommt gemäß § 1931 BGB neben Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel usw.) ein Viertel des Vermögens. Neben Erben der zweiten Ordnung und neben Großeltern steht dem Überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbmasse zu. Leben nicht mehr alle Großeltern des Verstorbenen, wird deren Anteil nicht auf ihre Nachkommen (also Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins des Erblassers) aufgeteilt, sondern geht vollständig auf den Ehepartner über. Gibt es keine Erben erster und zweiter Ordnung und auch keine Großeltern mehr, so erbt der überlebende Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Die meisten Eheleute leben im Ehestand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dann erhöht sich der Erbteil automatisch um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 BGB). Das heißt, wenn nicht explizit bei Eheschließung etwas anderes festgelegt wurde, wird von der oben dargestellten Verteilung abgewichen und der überlebende Ehegatte erbt neben lebenden Abkömmlingen des Erblassers die Hälfte des Vermögens, neben den Erben zweiter Ordnung und den Großeltern drei Viertel.


Bekommt der Ehepartner mehr, wenn er die Erbschaft ausschlägt?

Unter Umständen kann es klug sein, als Ehepartner das Erbe auszuschlagen. Dann greifen die Regelungen des Zugewinnausgleiches wie bei der Scheidung. Ein solches Vorgehen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser während der Ehe sein Vermögen viel mehr vergrößert hat als der überlebende Partner.


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