Keine Erbschaftssteuer auf Immobilien etc. für Ausländer und Deutsche im Ausland!

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Das Bundesfinanzhof (BFH) hat am 23.11.2022 ein Urteil im Fall II R 37/19 gefällt, welches für Steuerpflichtige von besonderer Bedeutung sein kann.

Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen Ausländer oder länger im Ausland lebende Deutsche sind.

Immobilien und Grundstücke können dann über ein Vermächtnis nach dem Tod steuerfrei weitergeben werden.

In dem konkreten Fall ging es um eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis.

Wenn in Deutschland ein Ausländer oder ein länger im Ausland lebende Deutsche stirbt und nicht vererbt sondern vermacht, dann ist keine Erbschaftssteuer zu zahlen.

Der Leitsatz des Bundesfinanzhof lautete: 

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Im Urteil heißt es:

Wird im Wege eines Vermächtnisses ein Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks erworben und sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht gegeben, unterliegt dieser Sachleistungsanspruch nicht der beschränkten Steuerpflicht.

Das bedeutet:

Will ein Ausländer oder ein länger im Ausland lebender Deutscher Steuern sparen, sollte er Immobilien möglichst nicht vererben, sondern vermachen.

Eine Richterin des BFH sagte zu diesem Urteil:

Diese Rechtsprechung könne "wahrscheinlich" auch für andere Vermögenswerte gelten.

Das bedeutet:

Auch die Übertragung von Unternehmen oder Kapitalanteilen an Unternehmen wie einer GmbH könnten steuerfrei sein, wenn Sie vermacht werden.


Bei Fragen:

Rechtsanwalt Dirk Wittstock

Fachanwalt für Erbrecht

Email: ra.wittstock@posteo.de







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