Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit
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[image]Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Arbeitnehmer aufgrund längerer Erkrankung den ihm zustehenden Urlaub über mehrere Jahre nicht nehmen können.
Als sich bei Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber streiten, ob der Urlaub abzugelten oder die Verjährung bereits eingetreten ist, klagt der Arbeitnehmer zunächst vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Regensburg. Dort bekommt er zwar Recht, doch der Arbeitgeber wendet sich mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht (LAG) München.
Das LAG München wies jedoch die Berufung ab und stellte das Urteil des ArbG Regensburg weitestgehend wieder her. Lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung erging eine Änderung.
Im Einzelnen hat das LAG bestätigt, dass ein Urlaubsanspruch nicht verfällt, sofern infolge von Krankheit kein Urlaub genommen werden kann. Denn nach § 7 Abs. 3 BUrlG kann in einem solchen Fall der gesetzliche Urlaub mit ins Folgejahr hinübergetragen werden. Hintergrund ist, dass die Verjährungsfrist des Anspruches nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Anspruch fällig geworden ist. Und eine Fälligkeit des Urlaubsanspruches ist bei Erkrankung des Arbeitnehmers nicht gegeben.
Ist der Arbeitnehmer jedoch in diesem Folgejahr wieder von seiner Krankheit genesen, verfällt der Urlaub, wenn er nicht innerhalb des Urlaubsjahres genommen wird.
Anderes gilt allerdings, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr erneut erkrankt und deshalb seinen Urlaub wieder nicht nehmen kann. Denn unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 3 BUrlG kommt ein Verfall des Urlaubs bzw. der Beginn der Verjährungsfrist wieder nicht in Betracht.
Das LAG führte weiter aus, dass auch unter Berücksichtigung des § 206 BGB die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Denn die Erkrankung des Arbeitnehmers wäre ohne Weiteres als höhere Gewalt einzustufen gewesen, was gemäß dieser Vorschrift die Verjährung gehemmt hätte.
Der Arbeitgeber wurde zur Abgeltung der Urlaubsansprüche verurteilt, außerdem hatte er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
(LAG München, Urteil v. 30.11.2010, Az.: 6 Sa 684/10)
(HEI)
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