AIDA, TUI, MSC, Hurtigruten... Rücktritt wegen Corona – Erstattung

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Sämtliche Kreuzfahrtanbieter sind durch die Auswirkungen des Coronavirus betroffen und müssen u. a. aufgrund von länderübergreifenden Reisewarnungen, bevorstehende Kreuzfahrten absagen. 

Über die rechtlichen Auswirkungen haben wir bereits ebenso geschrieben, wie über ethische Erwägungen.

Seit Beginn der Corona-Krise und unserem letzten Artikel zu rechtlichen Folgen bei Reiseabsagen, hat sich einiges getan. Aus gegebenem Anlass möchten wir daher unsere Ausführungen ergänzen. Viele Mandanten melden sich derzeit bei uns und fragen nach, ob ein Gutschein akzeptiert werden muss, eine Umbuchung etc.

Entgegen vieler uns vorgelegten Antwortschreiben der Reiseveranstalter, muss ein Reisender – nach wie vor – aktuell keinen Gutschein und keine Umbuchung akzeptieren. 

Manche Reiseveranstalter wollen dies den Reisenden glauben machen, teils unter Wiedergabe vermeintlich juristischer Sachkunde. Erst heute wurde uns ein Schreiben vorgelegt, worin es heißt, „dass grundsätzlich Einigung darin bestehe, dass eine Rückerstattung zu erfolgen habe. Allerdings befinde sich die europäische Politik in Gesprächen über eine Gutscheinlösung. Zudem sei aus Sicht des Reiseveranstalters das Gesetz zwar auf Seite des Reisenden, jedoch verstoße dies gegen Artikel 3 GG. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Insolvenz drohe, sofern alle rund 5.000 betroffenen Passagiere nun eine Rückzahlung fordern und daher auch keine zeitnahe Erstattung erfolgen könne, denn im Falle einer etwaigen Insolvenz, dürfe man keinen Reisenden bevorzugen…“

Dies ist bisher das Wahnwitzigste, was uns vorgelegt wurde. Und dies von einem namhaften Anbieter. Die Überlegungen dieses Reiseveranstalters mögen durchaus zutreffen und darüber kann gestritten werden. Jedoch obliegt es dem Rechtsstaat die Regeln vorzugeben und nicht dem Anwender, diese auszuweiten und anzupassen.

Am 20.05.2020 ist das sog. „Covid-Abmilderungs-Veranstaltungsgesetz“ als Schutz für Verbraucher und Veranstalter in Kraft getreten. Hiernach ist nun zwingend eine Gutscheinlösung für wegen Corona abgesagte Freizeitveranstaltungen, bspw. Musik-, Kultur-, Sportveranstaltung vorzunehmen und vom Verbraucher zu akzeptieren. Die Details sparen wir uns an dieser Stelle. Jedoch steht in diesem Gesetz nichts von Reisen, schon gar nicht von Kreuzfahrten.

Fallen Kreuzfahrten (und Reisen) aus, hat eine Rückerstattung des Reisepreises zu erfolgen!

Dies haben zwischenzeitlich mehrere Gerichte bestätigt. Auch wenn Diskussionen in der Politik immer wieder aufflammen, ist die Lage derzeit so und nur so.

Reisende entscheiden selbst, ob sie einen Gutschein oder eine Umbuchung als Alternative akzeptieren wollen oder nicht. Eine Erstattung binnen 14 Tagen ab Reiseabsage durch den Veranstalter ist jedoch aktuell die Regel und Pflicht. Dies auch trotz derzeit massiven Arbeitsaufkommens. Sollte der Veranstalter nicht innerhalb dieser Frist Erstattung leisten, sollte der Reisende selbst eine Rückforderung verschriftlichen, eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und im Falle fruchtlosen Fristablaufs, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Als meist positiven Nebeneffekt, hat der Reiseveranstalter sodann verzugsbedingt auch die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, sodass der Reisende nicht zusätzlich belastet wird.

Stornierung durch Reisenden selbst

Wir haben bereits darüber berichtet, dass Stornierungen durch den Reisenden selbst – aus Angst vor Corona bspw. – schwierig sind. Grundsätzlich gelten dann die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter, wonach regelmäßig hohe Stornokosten fällig werden. Aber auch hier zeichnet sich ein Trend dergestalt ab, dass dies nicht gilt wenn es am betroffenen Zielgebiet oder in der unmittelbaren Umgebung zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Hierzu gehören auch Epidemien. Auch eine komplette Gebietssperrung fällt hierunter. Reisewarnungen, wie sie derzeit vom Auswärtigen Amt, der WHO oder des RKI ausgesprochen werden, können ein Indiz sein und dafür sorgen, dass die „teure“ Kreuzfahrt womöglich auch seitens des Reisenden kostenfrei storniert werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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