Keine gleichzeitige Gründung von KG und Komplementär-GmbH zur Errichtung einer „Einheitsgesellschaft“

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  1. Haben sich Gründer mit einer vielversprechenden Geschäftsidee...

    erst einmal dazu durchgerungen, den Schritt in ihre unternehmerischen     Zukunft zu vollziehen, kann es mit der Umsetzung dann oft nicht  schnell genug gehen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten und die Dinge nicht zu übereilen, um böse Überraschungen zu vermeiden, wie nachfolgender Fall anschaulich verdeutlicht:

    Die Gesellschafter gegründete am gleichen Tag eine UG (haftungsbeschränkt) und eine Kommanditgesellschaft (KG). Die UG     sollte dabei die Rolle der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) in der KG übernehmen. Einzige     Gründerin/Gesellschafterin der UG sollte wiederum die KG sein     (Einheitsgesellschaft). Beide Gesellschaften wurden sogleich auch zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

        
  2. Das Registergericht hat die Anmeldung durch Beschluss     zurückgewiesen.

    Die UG sei nicht wirksam gegründet worden, weil die gründende  Alleingesellschafterin (die KG) ohne wirksam gegründete persönlich haftende Gesellschafterin noch nicht existiere. Es liege daher ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor.

        
  3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim OLG Celle hatte keinen Erfolg.

    Die Gründung der UG scheiterte nach Auffassung des OLG Celle daran, dass die KG als deren alleinige Gründerin zu dem Zeitpunkt noch gar  nicht existierte, da es ihr an einer existenten Komplementärin – eben jener UG - fehlte. Diese Komplementärin sollte gerade erst die zu gründende UG werden.

    Die UG könne schon rein denklogisch nicht vor ihrer eigenen Gründung bereits als Komplementärin und gesetzliche Vertreterin ihrer eigenen Gesellschafterin – der KG – auftreten. Eine - mangels Komplementärin noch nicht existente - KG kann aber ihrerseits keine andere (Kapital)Gesellschaft  gründen.

    Eine Heilung komme auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass zwischen den übrigen Gesellschaftern / Kommanditisten der KG jedenfalls eine OHG begründet worden sei, die ihrerseits dann die UG habe gründen können, da ein entsprechender Wille, an Stelle der KG hilfsweise eine OHG zu gründen, nicht angenommen werden könne, weil dies für die als Kommanditisten Beteiligten mit einem völlig anderen Haftungsregime, namentlich     einer unbeschränkten Haftung, verbunden wäre.     

        
  4. Die Entscheidung zeigt, dass die gleichzeitige Gründung einer Einheits-KG und deren Komplementärin in der Praxis nicht möglich ist.

    Es     bleibt daher nur der Weg, dass die Kommanditisten zunächst die Komplementärin und diese dann gemeinsam im Anschluss die Kommanditgesellschaft gründen. Soweit eine Einheitsgesellschaft gewünscht ist, müssen dann die Geschäftsanteile an der Komplementärin in einem zweiten Schritt von den Gründern/ Kommanditisten an die KG abgetreten werden.


Entscheidung: OLG Celle, Beschluss vom  10.10.2022, Az. 9 W 81/22


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