Keine Heranziehung des Kneipenwirts für Feuerwehreinsatzkosten, wenn dieser den Brand nicht auslöste

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Der VGH Mannheim hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Gaststätte wurde durch einen Brand völlig zerstört. Der Brand wurde am Thekenbereich der ausgebrannten Gaststätte gelegt, wobei der Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Gemeinde nahm den Eigentümer der Gaststätte als Störer in Anspruch und „brummte" ihm ein Bescheid in Höhe von ca. 9.000 € auf, da er als Zustandsstörer verantwortlich sei.

Der VGH Mannheim (Urteil vom 10.12.2012, 1 S 1275/12) hält die Beanspruchung des Eigentümers der Gaststätte für unzulässig: 

Der Eigentümer trägt keine Verantwortung für den eingetretenen Schaden; nur wer den Schaden schuldhaft verursacht hat, ist kostenerstattungspflichtig. Als Hauptargument wird vorgetragen, dass bei Pflichtaufgaben der Gemeinden grundsätzlich von Kostenfreiheit auszugehen ist.

Das Polizeigesetz Ba-Wü ist hierbei auch nicht für den Eigentümer der Gaststätte (Zustandsstörer)  analog anzuwenden - dort hat der Zustandsstörer auch ggfls. die Kosten zu tragen -,   da das Feuerwehrgesetz eigene Kostenerstattungsregelungen vorsieht, also keine Regelungslücke besteht, welche eine Analogieanwendung rechtfertigen würde.

Ulrich Hekler

Fachanwalt für Verwaltungsrecht



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