Keine Löschung des Eigentümers im Grundbuch ohne Angabe des Erwerbers

  • 1 Minuten Lesezeit

Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechtes in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden.


Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte aufgrund notariellen Kaufvertrages landwirtschaftliche Flächen erworben und auch den vereinbarten Kaufpreis hierfür entrichtet. Mit der Behauptung, bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein, begehrte der Verkäufer erstinstanzlich die Rückauflassung des Grundstückes zum Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, verstarb jedoch während des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück, nachdem die den Rechtsstreit weiterführenden Erben des Klägers auf richterlichen Hinweis die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt hatten, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstückes Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu bewilligen. In der Revisionsinstanz beantragten die Kläger deren Zurückweisung mit der Maßgabe, dass der Beklagte nunmehr zur Eintragung der Kläger als Eigentümer verurteilt wird.


Der BGH, Urteil v.16.09.2021 – V ZR 151/21 –, konnte in Ermangelung einer wirksam eingelegten Anschlussberufung zunächst nicht in der Sache entscheiden und verwies diese zurück, dies auch, um den Klägern Gelegenheit zu geben, ihre Antragstellung entsprechend zu ändern, nachdem das Berufungsgericht weder auf die Stellung eines sachdienlichen noch eines zulässigen Antrages hingewirkt hatte. Hierbei wies er darauf hin, dass die Verurteilung des Beklagten zur Löschung als Eigentümer des Grundstückes allein deshalb keinen Bestand haben konnte, weil diese Eintragung grundbuchrechtlich unzulässig ist. Denn dies würde dazu führen, dass im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände, was ohne Angabe eines Berechtigten inhaltlich unzulässig wäre. Vielmehr muss ein solcher Antrag darauf gerichtet sein, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als Eigentümer anstelle seiner Eintragung als Eigentümer bewilligt.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen erhalten Sie unter: „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema