Keine Mieterhöhung für den Austausch von Rauchwarnmeldern (BGH, Urteil vom 24.05.2023 - VIII ZR 213/21)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Mai 2023 (Aktenzeichen: VIII ZR 213/21) entschieden, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellt, sofern keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung damit verbunden ist. Damit ist der Vermieter nicht berechtigt, die Miete gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen, selbst wenn die erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern zuvor weder zu zusätzlichen Betriebskosten für den Mieter noch zu einer Mieterhöhung geführt hatte.

Hintergrund:

In dem vorliegenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung in Halle. Der Vermieter hatte in den Jahren 2012/2013 Rauchwarnmelder installiert und die dadurch entstandenen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Im April 2019 beendete der Vermieter den Vertrag über die Miete der Rauchwarnmelder und ließ im Mai 2019 neue Rauchwarnmelder einbauen. Dies führte zu einer Mieterhöhung, die die Beklagten nicht zahlten. Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, und die Beklagten legten Revision beim BGH ein.

Entscheidungsgründe:

Der BGH urteilte, dass die Revision der Beklagten erfolgreich sei. Das Berufungsgericht hatte die Mieterhöhung aufgrund des Austauschs der Rauchwarnmelder für wirksam erklärt, da es den erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern in der Wohnung als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB eingestuft hatte. Der BGH bestätigte die Rechtsprechung, dass der erstmalige Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierung im Sinne des BGB angesehen werden kann.

Allerdings stellte der BGH klar, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern, selbst wenn die alten Geräte noch funktionieren, im Allgemeinen keine Modernisierung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor die Geräte angemietet hatte und nun eigene Rauchwarnmelder einbaut. Dieser Austausch stellt keine bauliche Veränderung dar und erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Eine bloße rechtliche Änderung, wie der Wechsel von gemieteten zu eigenen Geräten, führt nicht zu einer Modernisierung im Sinne des Gesetzes.

Der BGH betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuvor zu einer Mieterhöhung geführt hatte oder nicht. Die Einordnung als Modernisierung hängt nicht von einer vorherigen Mieterhöhung ab.

Fazit:

Das BGH-Urteil vom 24. Mai 2023 klärt, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern, wenn keine technische Verbesserung oder Aufwertung damit verbunden ist, grundsätzlich keine Modernisierung darstellt. Vermieter sind daher nicht berechtigt, die Miete aufgrund eines solchen Austauschs zu erhöhen. Dieses Urteil hat Bedeutung für Vermieter und Mieter gleichermaßen, da es die rechtliche Einordnung von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in Mietwohnungen präzisiert.

Foto(s): WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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