Keine Sozialversicherungspflicht für selbständige Museumsführer

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Jeder Arbeitgeber muss für seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Sind die Mitarbeiter nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig, besteht für den, bei dem sie beschäftigt sind, keine Sozialversicherungspflicht.

Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg hat grundsätzlich entschieden, dass Museumsführer auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt werden können. Dann sind diese als selbstständig Tätige beschäftigt, und das Museum muss keine Sozialversicherungsbeiträge für sie abführen.

Selbstständige Tätigkeit der Museumsführer

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Museumsführern bei einem Museum in Mannheim zu entscheiden. Das Haus wird von einer Stiftung betrieben. Diese wurde aufgefordert, für die Museumsführer Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Das Sozialgericht in Mannheim bestätigte die Sozialversicherungspflicht. Die zweite Instanz sah das anders. 

Urteil: Keine Sozialversicherungspflicht für Selbstständige

Bei den Richtern in Stuttgart hatte die das Museum betreibende Stiftung Erfolg. Grundsätzlich könnten Museumsführer sowohl als abhängig Beschäftigte als auch als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Um welche Art es sich handele, sei anhand der gesamten Arbeitsleistung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall spreche schon das Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. So habe das Museum kein Weisungsrecht. Auch habe es keine Möglichkeit, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für Führungen einzuteilen. Vielmehr würden die Museumsführer ihre Führungskonzepte in eigener Regie erarbeiten, die sie dann als Dienstleistung anbieten. Bei den Führungen würden die Ausstellungsobjekte erläutert und in einen „geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt", so das Gericht. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar. 

Landessozialgericht Baden-Württemberg am 24. Februar 2015 (AZ: L 11 R5 1165/13)

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