Scheinselbstständigkeit: keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Tätigkeit als Museumsführer

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem aktuellen Urteil vom 24.02.2015 (AZ: L 11 R 5165/13) hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die Tätigkeiten von Museumsführern zu befinden.

Nach Auffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg können Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder aber eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei maßgeblich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen.

In dem zu entscheidenden Fall sprach bereits das zugrunde liegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung der Museumsführer. Nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Darüber hinaus habe dem auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Für eine selbstständige Tätigkeit der Museumsführer sprach u.a. weiter, dass die Museumsführer ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet hätten.

Der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei dem betreffenden Museum erlassene Beitragsbescheid wurde deshalb diesbezüglich aufgehoben, obwohl das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Mannheim die Museumsführer noch als abhängig Beschäftigte qualifiziert hatte.

Nach der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg können Museumsführer also auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beauftragt werden. Auch diese Entscheidung macht deutlich, dass die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbstständigen Tätigkeit in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet. Betroffenen ist wegen der gravierenden Folgen einer unzutreffenden Beurteilung zu empfehlen frühzeitig einen erfahrenen Fachanwalt aufzusuchen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel
, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Seltmann

Beiträge zum Thema