Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit und Rente mit 63

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie schon zuvor das Sozialgericht Dettmold (Urteil vom 18.05.2016 – Az. S 3 AL 25/16) sowie das SG Marburg (Urteil vom 19.08.2016 – Az. S 2 AL 58/14) und auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.11.2016 – Az. L 18 AL 96/16) hat nunmehr auch das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 22.05.2017 – Az. S 31 AL 535/16 – einen rechtswidrigen Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.07.2009 – Az. B 7 AL 6/08) aufgehoben.

Wie der hier vertretene Kläger haben eine Vielzahl von Beschäftigten in der Vergangenheit noch in Unkenntnis des im Jahr 2014 in Kraft getretenen Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes Altersteilzeitverträge mit nahtlosem Übergang in eine vorgezogene abschlagsgeminderte Altersrente geschlossen. Die hierbei in Kauf zu nehmenden Abschläge können bei Inanspruchnahme der neu eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) vermieden werden. Angesichts unterschiedlicher Renteneintrittszeitpunkte entsteht jedoch häufig zwischen der Beendigung der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit und dem nachträglich geänderten Rentenbeginn eine Lücke. Hinsichtlich dieser Lücke besteht bei den ursprünglichen Arbeitgebern wenig Bereitschaft zur Verlängerung des Altersteilzeitvertrags. Bis zum Rentenbeginn muss sich der Rentenanwärter daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Ohne Überbrückungsbeschäftigungsverhältnis bleibt nur die Meldung beim Arbeitsamt. Nach persönlicher Arbeitslosmeldung verhängt die Bundesagentur für Arbeit nach wie vor rechtswidrig eine Sperrzeit, ohne dass hierfür eine gesetzliche Regelung existiert.

In seiner Entscheidung vom 22.05.2017 weist das Sozialgericht Chemnitz darauf hin, dass nach Maßgabe der oben zitierten BSG-Rechtsprechung nicht nur der Abschluss des Altersteilzeitvertrags durch einen wichtigen Grund gedeckt ist und das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs. 1 SGB III keine Sperrzeit auslöst, sondern, soweit die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ausreichend objektiviert werden kann, allein auf die erkennbaren Umstände bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung abgestellt werden muss. Für die Anwendung des § 159 Abs. 1 SGB III, der hinsichtlich des Zeitpunkts des Wechsels von Altersteilzeit in Rente oder – wie hier – in Arbeitslosigkeit keinerlei Regelung enthält, kommt es daher unter keinen Umständen auf das Verhalten des Arbeitslosen nach Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung an.

Marcel Jüngel

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Sozialrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Jüngel

Beiträge zum Thema