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Keine Vergnügungssteuer für Internetcafe

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Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit einem Beschluss vom 17. Januar 2013, Aktenzeichen: 1 L 1067/12.NW, im Eilverfahren entschieden, dass eine Stadt von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 Personal Computer vorläufig keine Vergnügungssteuer verlangen kann.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt in ihrer Vergnügungssteuersatzung die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit einer monatlichen Steuer von 60,- € pro Gerät. Nach dieser Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PC, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PC eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2880,- € für die Zeit von Januar bis Juni 2012.

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Der Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids wurde vorläufig gestoppt. Nach Ansicht der Richter sei es schon grundsätzliche zweifelhaft dass die Vergnügungssteuersatzung rechtmäßig sei, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle.

Darüber hinaus fehle es nach Ansicht des Gerichts derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PC im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.

Die Stadt kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.


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