Keine Versicherungsleistung für betrunkenen Fahrer

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Wer betrunken mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, kann nicht in jedem Fall damit rechnen, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzen muss.

Mit seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az.: IV ZR 225/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der von unserer Kanzlei in den Vorinstanzen vertretene Versicherer seine Leistung vollständig verweigern darf.

Was war geschehen?

Der Kläger verursachte im Jahre 2008 bei der Rückfahrt von einem Rockfestival in den Morgenstunden einen Unfall. In einer Kurve geriet er von der Fahrbahn und prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Lichtmasten. Dabei entstand ein Schaden von etwa 6.400 EUR. Die entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 ‰.

Der Vollkaskoversicherer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er auch nicht anteilig Versicherungsleistungen erbringen müsse, da der Verstoß besonders schwer wiege. Sowohl das Landgericht Chemnitz als auch das Oberlandesgericht Dresden haben diese Auffassung vertreten. Der unterlegene Kläger hat beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Streit beendet, ob der Versicherer bei einem vom Versicherten grob fahrlässig verursachten Versicherungsfall die Leistung vollständig verweigern darf. Denn seit 2008 dürfen die Versicherer bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistungen abhängig von der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Möglichkeit, Versicherungsleistungen vollständig zu versagen, sieht das Gesetz jedoch nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich mit Vorsatz herbeiführt. Unsicherheit bestand in der Versicherungsbranche, ob bei besonders schwerem, grob fahrlässigem Verhalten eine Kürzung auf Null möglich ist. Diese Möglichkeit hat der BGH grundsätzlich mit seinem Urteil bestätigt.

Mit dem Urteil ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht abgeschlossen. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der Höhe der Alkoholisierung im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nicht schuldfähig war und ihm aus diesem Grunde kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Je nach Rechnungsmethode schwankt die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt zwischen 2,70 und 3,14 ‰. Ob bei dem Versicherten Schuldfähigkeit vorlag, muss nunmehr ein Sachverständiger beurteilen.


RA Andreas Holzer

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de


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