Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens nach Zahlungsverzug

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, entschieden, dass eine Bank, wenn sie ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzuges kündigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof klärte damit die seit Jahren strittige Frage, ob die Bank nachdem sie ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzuges gekündigt hat, gemäß § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung statt des gesetzlichen Verzugszinses in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatte die Bank dem Darlehensnehmer Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von € 76.602,94 und € 9.881,85 berechnet. Der Verbraucher hatte die Bank auf Zahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück an die Bank gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen verklagt. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht, nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden war.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ihren Ausgangspunkt im Vertragszins habe, mit der Zubilligung der Vorfälligkeitsentschädigung würde das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, konterkariert werden.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte in Partnerschaft empfiehlt nun jedem Verbraucher, dem die Bank nach Kündigung seines Darlehens wegen Zahlungsverzuges eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat, prüfen zu lassen, ob er die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung. 

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger 



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