Keine Zustimmung zu neuer Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Kaiserslautern erteilen!

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Die Kreissparkasse Kaiserslautern hat Kunden mit Riester-Verträgen namens „VorsorgePlus“ mit Schreiben vom 13.09.2018 um eine rückwirkende Zustimmung zu einer neuen Zinsanpassungsklausel gebeten.

Hintergrund ist, dass die in den Verträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel „Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. … % p.a. verzinst (Grundverzinsung). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft.“ unwirksam ist, weil die Kreissparkasse Kaiserslautern den Zinssatz nach dieser Klausel mangels nachvollziehbarer Regeln für die Zinsanpassung nach eigenem Gutdünken zu ihren Gunsten ändern kann.

Da der Bundesgerichtshof (BGH) eine ähnliche Zinsanpassungsklausel bereits mit Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 52/08, für unwirksam erklärt hat, stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Kreissparkasse Kaiserslautern erst jetzt – 8 Jahre später – mit dem Wunsch auf Zustimmung zu einer neuen Zinsanpassungsklausel an ihre Kunden herantritt.

Die Kreissparkasse Kaiserslautern kann die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke nicht schließen, indem sie einseitig eine neue Zinsanpassungsklausel bestimmt. Vielmehr muss sie sich mit ihren Kunden auf eine neue Zinsanpassungsklausel einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss ein Gericht die neuen Bedingungen für die Zinsanpassung festlegen. Dabei hat das Gericht ausgehend von der Ausgestaltung des Sparvertrages sowohl die Interessen der Sparkasse als auch diejenigen der Sparer zu berücksichtigen.

Die vorgeschlagene Zinsanpassungsklausel ist schon deswegen nicht interessengerecht, weil der Referenzzinssatz auch aus dem EURIBOR/Dreimonatsgeld gebildet werden soll. Da es sich bei den VorsorgePlus-Verträgen um sehr langfristige Spareinlagen handelt, weil sie der Altersvorsorge dienen und die Zulagen bei einer Kündigung verloren gehen würden, sind nur Zinssätze von langfristigen Anleihen interessengerecht, wie z. B. die von der Deutsche Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für inländische Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WX4260).

Außerdem ist auch die vorgesehene absolute Änderung des Vertragszinssatzes nicht interessengerecht. Vielmehr muss das relative Verhältnis zwischen dem anfänglichen Vertragszins zu dem anfänglichen Referenzzinssatz gewahrt bleiben, damit das Preis-Leistungsverhältnis bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 52/08, Rn. 25).

Abgesehen davon verbietet sich eine Zustimmung aber auch schon deswegen, weil die Kreissparkasse Kaiserslautern überhaupt nicht darlegt, warum die von ihr vorgeschlagenen Kriterien interessengerecht sind und zu welchem rechnerischen Ergebnis die rückwirkende Änderung führt. Eine Zustimmung würde daher quasi „ins Blaue hinein“ erfolgen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass man auf erhebliche Nachforderungen verzichtet.

Betroffene Sparer sollten daher von einer Zustimmung zur Vertragsänderung absehen und sich bei mir melden, um Nachforderungsansprüche und eine günstigere Zinsanpassungsklausel durchsetzen zu lassen. Ich arbeite außerdem mit mehreren Finanzmathematikern zusammen, die mögliche Nachforderungsansprüche berechnen können.


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