KfW-55-Förderstopp: Schadensersatz fordern! Anwaltsinfo

  • 3 Minuten Lesezeit

Der KfW-55-Förderstopp bereitet vielen Bauherren, die mit kostengünstigen KfW-Darlehen, Tilgungszuschüssen etc. gerechnet und darauf vertraut hatten, immer noch große Probleme, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, die bereits diverse vom Förderstopp betroffene Bauherren betreuen, hinweisen.

Denn während das KfW 40-Programm teilweise inzwischen unter sehr eingeschränkten Bedingungen wieder aufgenommen wurde, ist dies beim KFW-55-Programm leider nicht der Fall, so dass sich die diesbezüglichen Hoffnungen betroffener Bauherren inzwischen leider zerschlagen haben.

Viele Betroffene fragen sich daher, ob sie rechtlich gegen den KfW-55-Förderstopp vorgehen können:

"Auch wenn zwar grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht oder nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, eröffnet vor allem die Art des Förderstopps, unangekündigter und abrupter Abbruch der Förderung am 24.01.2022, die spätere Zuverfügungstellung weiterer Fördermittel ein "Einfallstor" für vom KfW-55-Förderstopp betroffene Bauherren, um gegen den Förderstopp rechtlich vorzugehen," so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, Immobilienkökonom (ebs) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte.

Denn so könnten z.B. der grundgesetzlich verankerte Vertrauensgrundsatz verletzt worden sein oder auch z.B. ein Verstoß gegen das Willkürgebot vorliegen. 

So könnten betroffene Bauherren auch z.B. damit argumentieren, dass durch den plötzlichen Förderstopp z.B. Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sein könnten, wonach, sofern sofern ein Beamter oder eine Behörde vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Die Schäden können dabei immens sein und z.B. in der erwarteten entgangenen Förderung, Tilgungszuschüssen Planungskosten, Kosten für Energieberater etc. bestehen.

Da Rechtsschutzversicherungen in der Regel jedoch die Kosten für ein Vorgehen aufgrund des sog. "Baurechtsausschlusses" nicht übernehmen (nur für einige Betroffene, die bei der Roland RS-Versicherung versichert sind, konnte teilweise von Dr. Späth & Partner Kostenschutz erzielt werden), müssen zahlreiche Betroffene sich darauf einstellen, dass sie die Kosten vermutlich selber übernehmen müssen und abwägen, ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt.

Das sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten vor allem für Betroffene geschehen, die über hohe Schäden zu klagen haben, und sollte berücksichtigt werden, dass, je höher der geltend gemachte Schaden ist, desto höher auch die Anwalts- und eventuellen Gerichtskosten sind.

Da Sammelklagen in Deutschland auch, anders als z.B. in den USA, nicht möglich sind, müssten sich Betroffene auch darauf einstellen, ggf. in ihrem jeweiligen Einzelfall tätig zu werden, was bedeutet, dass auch immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, ob zunächst außergerichtlich oder gleich gerichtlich vorgegangen werden soll, eventuell sollte geprüft werden, ob sich ein zunächst außergerichtliches Verfahren mit eventuellem vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag und eventueller anschließender Teilklage anbietet.

Hier muss weiter geprüft werden, ob anschließend vor den Verwaltungsgerichten oder den Zivilgerichten geklagt werden muss, die bisherige Rechtsprechung hierzu war in der Vergangenheit etwas uneinheitlich, nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAe sollte aber vermutlich -was immer im Einzelfall geprüft werden sollte- der Zivilrechtsweg einschlägig sein. Auch hier sollten Betroffene aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner aber vorsorglich die nach beiden Rechtswegen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Betroffene Bauherren und Unternehmen, die vom KfW-Förderstopp für das effiziente Bauen Programm 55 betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, im Wirtschafts-, Immobilien- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema