KFW-Förderstopp: Bauherren-Schaden prüfen! Anwaltsinfo!

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Nach dem abrupten KfW-Förderstopp für das energieeffiziente Bauen fragen sich bundesweit viele private Bauherren und auch große Wohnungsbauunternehmen, ob und wie sie den ihnen entstandenen Schaden geltend machen können, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen, die bereits diesbezügliche Anfragen von Bauherren betreuen.

Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG" war ab 24.01. plötzlich eingestellt worden, was viele Bauherren und Wohnungsbauunternehmen, die mit den Fördermitteln kalkuliert haben, nun vor finanzielle Probleme stellt, da ihnen hohe Zuschüsse, mit denen sie gerechnet und auf die sie sich teilweise verlassen haben, verloren gehen. Hinzu kommt, dass vielen privaten Bauherren und Wohnungsbauunternehmen durch das Streichen der Förderung nun hohe Kosten entstehen werden z.B. in Form von unnötigen Planungskosten, Umplanungskosten, oder auch gestiegenen Baukosten, die durchaus seit einiger Zeit um 10-15 % gestiegen sein könnten.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen darauf hin, dass betroffene Bauherren und Wohnungsbauunternehmen wegen des Förderstopps Schadensersatzansprüche prüfen können und weisen darauf hin, dass neben der Planungssicherheit auch z.B. haushaltsrechtliche Vorgaben wie z.B. gem. Art. 104a GG überprüft werden müssen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diverse Bauherren z.B. vorab schon eine BzA-ID erhalten hatten, die KfW sich aber dann teilweise darauf berufen hatte, dass das Vorliegen der BzA nicht gleichbedeutend sein soll mit dem Stellen eines Antrages in der BEG bei der KfW und damit kein Antrag auf BEG vorliegen würde.

Betroffene private Bauherren und Wohnungsbauunternehmen können aufgrund des Förderstopps Schadensersatzansprüche prüfen, denn zum Einen kam der Förderstopp abrupt, zum anderen handelt es sich bei Bauvorhaben um langfristige Vorhaben, die schon bei vielen Bauherren einer langen Vorplanung bedurften.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), Immobilienökonom (ebs) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten weist darauf hin, "dass auch die sog. „Vertrauenshaftung“ gem. § 311 Abs. 2 BGB eine Rolle spielen könnte, wonach ein Schuldverhältnis mit Pflichten auch z.B. durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht oder durch die Anbahnung eines Vertrages."

Hiernach hat die Rechtsprechung aus einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die zum Schadensersatz wegen Verschulden während der Vertragsverhandlungen verpflichten, ohne dass schon ein wirksamer Vertrag gegeben zu sein braucht, den Grundsatz abgeleitet, dass bereits durch die Vertragsanbahnung oder einem diesem gleichzustellenden geschäftlichen Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, das die Partner zur Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet, sog. „culpa in contrahendo (BGH NJW 52, 1130, 76, 712).

Ob erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden, jedoch sollten betroffene Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt umgehend eventuelle Schadensersatzmöglichkeiten wegen des KfW-Förderstopps prüfen.

Betroffene Bauherren und Unternehmen, die vom KfW-Förderstopp für das effiziente Bauen betroffen sind, können sich daher gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, im Wirtschafts-, Immobilien- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.



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