Kfz-Finanzierungen widerrufen, aktuelle Urteile geben Auftrieb!

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viele Autofinanzierungen widerruflich / kurzer zeitlicher Abriss

Es schien bereits so, als hätte der BGH durch zwei Urteile vom 05.11.2019 das Thema des Widerrufs von Kfz-Finanzierungen beerdigt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) zur Unzulänglichkeit der Kasakenverweisung herrschte dann die kurzfristige Euphorie, dass doch letztlich fast alle Verträge ohne grundpfandrechtliche Besicherung widerruflich seien (so auch Kfz-Finanzierungen).

Diese bremste der BGH aber postwendend mit einem Beschluss vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 wieder aus. Die fehlerhafte Belehrung sei durch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters überlagert und die Anforderungen an den Musterschutz wurden zudem abgesenkt.

In der Folge verwarf der BGH Dutzende Nichtzulassungsbeschwerden im Bereich des Widerrufs von Kfz-Finanzierungen.

Wir hatten immer wieder angemerkt, dass dies rechtlich so kaum haltbar sein wird, zumal es auch der früheren Rspr des BGH zu den Anforderungen an den Musterschutz widerspricht.

Dazu hier

aktuelle Urteile machen Hoffnung

Nun wird über ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des BGH XI ZR 525/19 vom 27.09.2020 gegen die FCA Bank berichtet, in dem der BGH einer entsprechenden Klage stattgibt, weil die Gesetzlichkeitsfiktion offenbar verlassen wurde.

Dies liegt auf der Linie aktueller Entscheidungen anderer Gerichte wie dem OLG Frankfurt 10 U 188/19 oder dem LG Heilbronn, Bi 6 O 127/20.

Auch in einem von RA Koch geführten Verfahren vor dem LG Heilbronn gegen die FCA Bank hat der Richter angekündigt, dass er den Widerruf für wirksam erachtet.

Ein Widerruf sollte also geprüft werden.

Rechtsfolge ist die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung zzgl aller Tilgungszahlungen und ggfs auch der Zinsen (wenn diese in der Widerrufsinformation mit 0,00 angegeben werden) gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Wertersatz geschuldet?

Ob Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs bei Verträgen nach dem 13.06.2014 geschuldet wird, ist umstritten.

Teilweise wird angenommen, dass Wertersatz nicht geschuldet wird, da ein Hinweis nach § 357 Abs. 7 BGB nicht erteilt wurde, so etwa Döll, DAR 2018, 61. Eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist führt nach Auffassung einiger Gerichte zum Ausschluss der Wertersatzpflicht, so LG Ravensburg, Urteil vom 18.02.2020, 2 O 299/19 und LG Berlin, Urteil vom 15.02.2019, 4 O 20/18.

Eine deutlich größere Anzahl von Gerichten nimmt an, dass Wertersatz geschuldet wird und nach der sog. Wertverzehrtheorie linear zu ermitteln ist, OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019, 16 U 102/18, LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, 1 O 632/18,LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17, sinngemäß auch LG Heilbronn, Bi 6 O 127/20. 

Der so ermittelte Wertverlust liegt regelmäßig deutlich unter dem tatsächlichen Wertverlust und ist für den Verbraucher günstig.

Es gibt allerdings auch Gerichte, die den tatsächlichen Wertverlust für maßgeblich halten. Dann ist aber zu beachten, dass Ausgangspunkt der Differenzermittlung nicht der Verkaufspreis sein darf, da dieser die Marge des Händlers beinhaltet, grundsätzlich dem zustimmend OLG Frankfurt, 10 U 188/19:

„Die Kläger wenden allerdings mit Recht ein, dass der Kaufpreis einen Gewinnanteil des Verkäufers enthält. Dieser ist bei der Berechnung des Anfangswertes jedenfalls dann abzuziehen, wenn es an einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlt (siehe Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040 S. 196; Herresthal a.a.O..S. 59; den Gewinnanteil will auch Fritsche in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 36 nicht berücksichtigen).“

Hier sind daher regelmäßig zwischen 10 und 15 % abzusetzen, so dass auch diese Verfahren Sinn machen.

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Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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